Inhalt

Sozialhilfe (SGB XII)

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Fachdienst Soziales ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine bei den jeweils zuständigen Mitarbeitenden (s. „Kontakt“) vereinbart werden.

Nicht erwerbsfähige Personen erhalten soziale Hilfen auf der Grundlage des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII).

Dies beinhaltet die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter. Die Grundsicherung stellt den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Kinder beziehungsweise Eltern werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Verfügen jedoch die Unterhaltspflichtigen über ein jährliches Einkommen ab 100.000 Euro, dann besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Leistungen im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Alter sind abhängig von Einkommen und Vermögen. Dabei ist auch das Einkommen der nicht getrennt lebenden Ehegattin/des nicht getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich

Nichterwerbsfähigkeit

Für Leistungen im Rahmen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung im Alter
  • gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
  • erreichte Regelaltersgrenze (vollendete 65 Jahre + x Monate)
  • oder vollendetes 18. Lebensjahr und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Personalausweis beziehungsweise Reisepass
  • Mietvertrag und Nachweis über die aktuelle Miethöhe (bei Mieterstatus)
  • Unterlagen über Wohneigentum (bei Wohneigentümerstatus)
  • Nachweis über die aktuellen Heizkosten
  • Unterlagen zu Versicherungen aller Art (Lebens-, Unfall, Hausrat-, Haftpflichtversicherungen und ähnliches)
  • sämtliche Einkommensnachweise aller Familienangehörigen, die mit im Haushalt leben (Verdienstabrechnungen, Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, Wohngeld-, Renten-, Kindergeld-, Unterhaltsbescheide et cetera)
  • Sparbücher, Bausparverträge, Sparverträge (auch Vermögenswirksame Leistungen) und andere Vermögensunterlagen aller Haushaltsangehörigen
  • vollständige Kontounterlagen der vergangenen drei Monate

Wichtig: Bei Aufnahme des Antrages können noch weitere Unterlagen notwendig werden. Es wird empfohlen, vor der ersten Vorsprache telefonisch Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner im städtischen Fachdienst Soziales aufzunehmen.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)

Was sollte ich noch wissen?

Hilfeleistungen für grundsätzlich erwerbsfähige Personen und deren Familienangehörige erfolgen im Unterschied zur hier beschriebenen Personengruppe auf der Basis des Sozialgesetzbuches II (siehe hierzu auch die Informationen zum Arbeitslosengeld II).