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Korruptionsschutz

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Symbolbild (Foto: kamiphotos - stock.adobe.com)

Was ist Korruption?

Das deutsche Rechtssystem kennt keine Legaldefinition der Korruption. Dennoch hat fast jeder eine Vorstellung davon, was unter diesem Begriff verstanden wird. Oft wird der Begriff auch mit der Bestechung gleichgesetzt. Die korruptionsrelevanten Sachverhalte gehen jedoch weit darüber hinaus.

Transparency International (TI) ist eine international anerkannte Nichtregierungsorgansiation, die Korruption weltweit bekämpft. Sie definiert den Begriff der Korruption als „Missbrauch öffentlich oder privatwirtschaftlich anvertrauter Macht- oder Einflussstellung zu privatem Nutzen“. Ein solches Verhalten kann diverse Tatbestände des Strafgesetzbuches verwirklichen.

Wie geht die Stadt Ibbenbüren konkret mit Korruption um?

Eine angemessene und qualifizierte Antikorruptionsarbeit ist ein integraler Bestandteil der ordentlichen und professionellen Behördentätigkeit. Deshalb ist die Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ein unabdingbarer Bestandteil der Verwaltungskultur bei der Stadt Ibbenbüren.

Ein rechtskonformes und ethisch-moralisch makelloses Handeln und Verhalten, das frei ist von dem Anschein von der Korruption zuzurechnenden Praktiken, ist eine Selbstverständlichkeit für alle Bereiche der Stadtverwaltung Ibbenbüren.

Alle Bediensteten – unabhängig von ihrer hierarchischen Stellung, ihrem Einsatzbereich und ihren Aufgaben – richten sich nach diesem Grundsatz. Es wird keine Toleranz gegenüber Verstößen gegen diese Erwartung geübt. Vielmehr wird jedes einschlägige Fehlverhalten entsprechend der Rechtslage angemessen sanktioniert.

Die Basis aller Handlungen zum Zwecke der Korruptionsprävention bei der Stadt Ibbenbüren bildet das Antikorruptionskonzept 2023 mit dem ergänzenden Maßnahmenverzeichnis. Mit diesem Konzept hat sich die Verwaltung ein Programm zur Präventionsarbeit gegeben. Das Konzept definiert das strategische Vorgehen zur Korruptionsprävention. Das Maßnahmenverzeichnis beschreibt die Maßnahmen zur operativen Umsetzung der strategischen Ziele. Zu den Maßnahmen zählen beispielsweise das Mehr-Augen-Prinzip und die Dienst- und Fachaufsicht, oder Maßnahmen nach dem Verpflichtungsgesetz. Eine besondere Bedeutung wird der Schulung und Sensibilisierung der Beschäftigten für das Thema beigemessen.

Die Angemessenheit und Wirksamkeit des Konzepts und der beschriebenen Maßnahmen unterliegen einer stetigen Kontrolle und Optimierung. Das Antikorruptionskonzept versteht sich als Daueraufgabe. Dadurch wird die Antikorruptionsarbeit in der Stadtverwaltung strukturiert und systematisch fortgeführt.

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Zentrale Ansprechstelle

Die Stadtverwaltung verfügt über einen zentralen Ansprechpartner (Beauftragten) für Korruptionsprävention. Der Korruptionsschutzbeauftragte ist im Fachdienst Rechnungsprüfung verortet. In dieser Funktion sind operative und konzeptionelle, strategische und revisorische Kompetenzen gebündelt.

Der Beauftragte für Korruptionsprävention steht den Bediensteten der Verwaltung, Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen und sonstigen Einrichtungen als Vertrauensperson in allen Angelegenheiten zum Thema Korruption aufklärend und beratend zur Seite. Er ist befugt, bei Verdachtsmomenten interne Vorermittlungen durchzuführen und berechtigt, nötige Auskünfte einzuholen sowie Akten, Schriftstücke und Unterlagen einzusehen. Außerdem hat er Zutritt zu allen Diensträumen.

Vertrauliche und anonyme Meldewege

Im Rahmen seiner revisorischen Kompetenzen agiert der städtische Beauftragte für Korruptionsprävention fachlich unabhängig und weisungsfrei. Kontaktieren Sie den Beauftragten über die eingerichtete E-Mail-Adresse (korruptionsschutz@ibbenbueren.de), wenn Sie einen Hinweis geben möchten. Sie können sich auf einen fairen, offenen und vertrauensvollen Austausch verlassen. Auf das Besprochene hat niemand sonst in der Stadtverwaltung unmittelbaren Zugriff.

Sie können mit dem Beauftragten auch einen vertraulichen Gesprächstermin außerhalb der üblichen Dienstzeiten oder Diensträumlichkeiten vereinbaren. Dies soll eine umfassende Beratung beziehungsweise Hilfestellung ermöglichen und - wenn gewünscht - den Schutz Ihrer Identität so gut wie möglich gewährleisten.

Veröffentlichungen nach § 7 KorruptionbG NRW

Nach § 7 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KorruptionsbG NRW geben u.a. die Mitglieder der Organe der Gemeinden gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) schriftlich Auskunft über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 S. 5 AktG,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 LOG genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Bei der Stadt Ibbenbüren erfolgt eine Veröffentlichung auf der Homepage im Ratsinformationssystem und dort im Verzeichnis der Ratsmitglieder.

Relevante Gesetze und Bestimmungen

1. Gesetzliche Regelungen

    1. Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung (Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW – KorruptionsbG) vom 16.12.2004: KorruptionsbG,NW - Korruptionsbekämpfungsgesetz - Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de)
    2. Runderlass des Ministeriums des Inneren – Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Anti-Korruptionserlass) vom 09.12.2022: SMBl Inhalt: Verhütung und Bekämpfung von Korruption in der öffentlichen Verwaltung (Anti-Korruptionserlass) | RECHT.NRW.DE
    3. Beamtenstatusgesetz §§ 33 ff (Grundpflichten § 33, Uneigennützigkeit § 34, Verschwiegenheitspflicht § 37, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken § 42): BeamtStG.pdf (gesetze-im-internet.de)
    4. Landesbeamtengesetz NRW (Diensteid § 46, Nebentätigkeiten §§ 48 ff, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken und sonstigen Vorteilen § 59): SGV Inhalt: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) | RECHT.NRW.DE
    5. Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (Verschwiegenheitspflicht § 3 Abs. 1, Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken § 3 Abs. 2, Nebentätigkeiten, § 3 Abs. 3: TVöD zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 18 vom 25. Oktober 2020 (bund.de)