Grundstücksentwässerung
Zuständigkeiten
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
Der private Eigentümer ist für die Anschlussleitungen (Grundstücksanschlussleitung und Hausanschlussleitung) zuständig:
- Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung – einschließlich Anschlussstutzen – bis zur Hinterkante des sich auf dem privaten Grundstück befindlichen Kontrollschachtes (Einsteigschacht).
- Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Hinterkante des sich auf dem privaten Grundstück befindlichen Kontrollschachtes (Einsteigschacht) bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal. Bei Druckentwässerungsnetzen sind Pumpe, Pumpenschacht und elektrische Steuerung auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Grundstücksanschlussleitung.
Die Stadt Ibbenbüren ist für das öffentliche Kanalnetz (Sammelleitungen) zuständig, welches dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dient.
Kanalanschluss
Sie wünschen für Ihr Grundstück die Herstellung eines Anschlusses für Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Abwasserkanalisation? Auf Antrag kümmert sich die Stadt Ibbenbüren um die Herstellung eines solchen Anschlusses.
Formulare zum Herunterladen
- Antrag auf Herstellung eines Anschlusses an die Abwasseranlage
- PDF-Datei: 95 kB
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag auf Herstellung eines Anschlusses an die Abwasseranlage (siehe „Formulare zum Herunterladen“)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für einen Kanalanschluss berechnet sich individuell. Einen ersten Überblick erhalten Sie in dem Merkblatt zum Kanalanschlussbeitrag (siehe „Formulare zum Herunterladen“).
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragsstellung bei Baubeginn
Rechtsgrundlage
- PDF-Datei: 480 kB
- PDF-Datei: 245 kB
Was sollte ich noch wissen?
Weiterführende Informationen zum Ablauf des Anschlusses sowie Informationen zu technischen Besonderheiten erhalten Sie bei Antragsstellung.
Dichtheitsprüfungen von Abwasseranschlussleitungen
1. Regelungen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
Zu beachten für Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer
Undichte Abwasserleitungen können dazu führen, dass Abwasser in den Boden gelangt oder Grundwasser in die Leitungen eindringt. Beides schadet der Umwelt und belastet das Kanalnetz sowie die Kläranlagen unnötig. Deshalb gibt es in Nordrhein-Westfalen Regeln zur Überprüfung von Abwasserleitungen.
Diese Regeln sind in der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw) festgelegt. Die Verordnung wurde im Jahr 2020 geändert und gilt in dieser neuen Fassung.
2. Was gilt grundsätzlich?
- Abwasserleitungen müssen nach einem Neubau oder nach größeren Änderungen (zum Beispiel nach einer Sanierung oder Umlegung) überprüft werden.
- Die Prüfung muss durch eine sachkundige Person oder ein Fachunternehmen erfolgen.
- Abwasserleitungen, über die nur häusliches Abwasser (z. B. aus Bad, Küche oder Toilette) abgeleitet wird, müssen nicht regelmäßig wiederholt geprüft werden.
3. Was gilt in Wasserschutzgebieten?
In Wasserschutzgebieten gelten strengere Regeln, da hier das Trinkwasser besonders geschützt werden muss.
- Ältere Abwasserleitungen mussten bereits in der Vergangenheit überprüft werden:
- häusliches Abwasser: Baujahr vor 1965
- industrielles oder gewerbliches Abwasser: Baujahr vor 1990
- Abwasserleitungen für gewerbliches oder industrielles Abwasser müssen auch weiterhin überprüft werden.
- In neu ausgewiesenen Wasserschutzgebieten muss die erste Prüfung innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung erfolgen.
Unabhängig von festen Fristen ist eine sofortige Prüfung erforderlich, wenn es Anzeichen für Schäden gibt, zum Beispiel:
- abgesackter Boden auf dem Grundstück oder im Gehweg,
- häufige Verstopfungen des Kanals,
- ausgespülter Sand, Erde oder andere Fremdstoffe,
- auffällige Ablagerungen im Bereich des Hausanschlusses an den öffentlichen Kanal.
4. Was gilt außerhalb von Wasserschutzgebieten?
- Abwasserleitungen, über die industrielles oder gewerbliches Abwasser abgeleitet wird und für die besondere Anforderungen in der Abwasserverordnung gelten, müssen weiterhin überprüft werden.
- Für reine Wohngebäude mit häuslichem Abwasser besteht keine regelmäßige Prüfpflicht, solange keine Schäden vermutet werden.
5. Wichtig zu wissen
- Für die meisten privaten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer mit einem normalen Wohnhaus besteht keine Pflicht zu wiederkehrenden Prüfungen.
- Eine Prüfung ist aber immer notwendig:
- bei Neubau,
- nach größeren baulichen Veränderungen,
- oder wenn es Hinweise auf Schäden gibt.
- Gewerbliche und industrielle Betriebe bleiben prüfpflichtig.
Ansprechpartner
Fachdienst Tiefbau - Stadtentwässerung
Roncallistraße 3 – 5
49477 Ibbenbüren
- Telefon: 05451 931-6626
- Fax: 05451 931-86626
- E-Mail: E-Mail
- Raum: 117
- Synopse - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser
- https://www.abwasser-beratung.nrw/
- https://www.umwelt.nrw.de/
- http://www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/
- https://www.lanuv.nrw.de/themen/wasser/abwasser/zustands-und-funktionspruefung-privater-abwasserleitungen
- https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/abwasser/dichtheit/pdf/Bildreferenzkatalog_Private_Abwasserleitungen.pdf
Überflutungsnachweis
Was ist ein Überflutungsnachweis und wann ist er zu führen?
Mithilfe eines Überflutungsnachweises werden die Auswirkungen von Starkregenereignissen auf Grundstücke und Gebäude überprüft.
Gemäß DIN 1986-100 ist bei Neubauvorhaben, bei denen Grundstücksflächen von mehr als 800 m² befestigt werden, ein Überflutungsnachweis zu führen. Dabei ist es unabhängig, ob die Flächen zum städtischen Regen- / Mischwasserkanal entwässern oder auf dem Grundstück einer Versickerungsanlage zugeführt werden, sofern die Versickerungsanlage an die städtische Kanalisation angeschlossen ist.
Bei einer versiegelten Fläche kleiner als 800 m² kann ebenfalls ein Überflutungsnachweis eingefordert werden, wenn:
- Rückstauprobleme oder hydraulische Engpässe bekannt sind oder
- es sich um eine Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich handelt (z. B. § 31 Abs. 3 BauGB („Bauturbo“))
Welche Unterlagen sind einzureichen?
- PDF-Datei: PDF, 279 kB
Ansprechpartner
Fachdienst Tiefbau - Stadtentwässerung
Roncallistraße 3 – 5
49477 Ibbenbüren
- Telefon: 05451 931-6611
- Fax: 05451 931-86611
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- Raum: 117