Warum kommunale Vorsorge mehr ist als eine Frage der Wirtschaftlichkeit
Betriebsstörungen
Zuständigkeiten
Unter Anschlussleitungen im Sinne der Satzung der Stadt Ibbenbüren werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
Der private Eigentümer ist für die Anschlussleitungen (Grundstücksanschlussleitung und Hausanschlussleitung) zuständig:
- Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung – einschließlich Anschlussstutzen - bis zur Hinterkante des sich auf dem privaten Grundstück befindlichen Kontrollschachtes (Einsteigschacht).
- Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der Hinterkante des sich auf dem privaten Grundstück befindlichen Kontrollschachtes (Einsteigschacht) bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen in und unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal. Bei Druckentwässerungsnetzen sind Pumpe, Pumpenschacht und elektrische Steuerung auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Grundstücksanschlussleitung.
- Wenn die Betriebsstörung bis zum Kontrollschacht auf Ihrem Grundstück reicht, sind Sie für die Beseitigung auf eigene Kosten verantwortlich (gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Ibbenbüren).
Die Stadt Ibbenbüren ist für das öffentliche Kanalnetz (Sammelleitungen) zuständig, welches dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser dient.
Betriebsstörung Anschlussleitung
Ansprechpartner und Schadensmeldung
- Bei Betriebsstörungen erreichen Sie die Abteilung Stadtentwässerung unter Telefon 05451 931-6634 und unter stadtentwaesserung@ibbenbueren.de.
- Bei Fragen stehen Ihnen Frau Wrocklage und Herr Beckmann aus der Abteilung Stadtentwässerung zur Verfügung.
- Sollte durch einen Rückstau, der durch Wurzeleinwuchs eines städtischen Baumes verursacht wurde, ein Schaden entstehen, kann eine fachtechnische Prüfung duch die Stadt Ibbenbüren klären, wer den Schaden übernimmt.
- Schäden, die ohne vorherige Anzeige bei der Stadt oder ohne fachkundige Hilfe beseitigt wurden, werden in der Regel nicht übernommen.
- Schadensmeldungen mit Bildern und Rechnungen müssen innerhalb von 7 Tagen an stadtentwaesserung@ibbenbueren.de geschickt werden.
Schadensursache
Ein verengtes/verschlossenes Kanalrohr kann diverse Ursachen haben. Diese sind grundsätzlich in die beiden Gruppen
- Schaden durch bautechnischen Mangel (z.B. nicht fachgerechte Verlegung/Herstellung der Leitung)
- Schaden durch Fremdeinwirkung
einzuteilen.
Wenn die Hausanschlussleitung leicht verstopft ist (z. B. durch einen kleineren Querschnitt), kann das Abwasser zwar abfließen, jedoch verzögert. Dies führt zu einem verminderten Abfluss.
Bei einer stärkeren Verstopfung – z. B. durch eingewachsene Baumwurzeln – fließt das Abwasser sehr langsam oder gar nicht mehr ab. In solchen Fällen kann es zu einem Rückstau kommen, besonders bei Regen, was zu Folgeschäden führen kann.
Identifikation und Verantwortlichkeit
- Eine Verstopfung in der Anschlussleitung kann durch eine Befahrung der Leitungen festgestellt werden.
- Die Problemfeststellung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden.
- Wenn die Betriebsstörung bis zum Kontrollschacht auf Ihrem Grundstück reicht, sind Sie für die Beseitigung auf eigene Kosten verantwortlich (gemäß § 13 Abs. 6 S. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt Ibbenbüren).
Betriebsstörung öffentlicher Bereich
- Wird die Betriebsstörung bis einschließlich des Einstiegschachts (Kontrollschacht der öffentlichen Sammelleitung) festgestellt, müssen Sie dies unverzüglich der Abteilung Stadtentwässerung (Telefon 05451 931-6634) melden.
- Falls die Betriebsstörung außerhalb der Geschäftszeiten auftritt, können Sie selbst handeln, müssen jedoch innerhalb von 24 Stunden eine E-Mail mit Bildern an stadtentwaesserung@ibbenbueren.de senden.
Bauliche Schäden und Schädlingsbekämpfung
Nutzen Sie hierfür bitte den Mängelmelder der Stadt Ibbenbüren: