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Datum: 14.07.2026

Neuregelung bei Schülerbeförderung

Stadt informiert über Hintergründe der Entscheidung zur freiwilligen Taxibeförderung an der Kardinal-von-Galen-Europaschule

Ibbenbüren, 14. Juli 2026. Der Rat der Stadt Ibbenbüren hat in seiner Sitzung im Mai beschlossen, die bislang freiwillig angebotene Schülerbeförderung per Taxi für Kinder ohne sonderpädagogischen Beförderungsbedarf zur Kardinal-von-Galen-Europaschule in Laggenbeck zum Schuljahr 2026/2027 einzustellen. Künftig gilt – wie bereits im gesamten übrigen Stadtgebiet – die Regelung der Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Statt einer durch die Stadt organisierten Taxibeförderung erhalten anspruchsberechtigte Familien künftig eine Wegstreckenentschädigung. Eine Taxibeförderung sieht die Schülerfahrkostenverordnung in diesen Fällen grundsätzlich nicht vor.

Die Stadt Ibbenbüren informiert über die Hintergründe der Entscheidung, nachdem hierzu zuletzt verstärkt Nachfragen aus der Bürgerschaft eingegangen sind. Ziel ist es, die Beweggründe des Rates transparent darzustellen und die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuordnen.

Die bisherige Taxibeförderung war eine freiwillige Leistung der Stadt, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht. Sie hatte sich über viele Jahre aus einzelnen Fällen des Schülerspezialverkehrs entwickelt und wurde nach und nach auch für weitere Kinder ohne besonderen Beförderungsbedarf fortgeführt. Eine vergleichbare freiwillige Regelung gibt es an keiner anderen Grundschule im Stadtgebiet.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat entschieden, die bisherige Sonderregelung zu beenden und die Schülerbeförderung zur Kardinal-von-Galen-Europaschule an die im übrigen Stadtgebiet geltende Praxis anzupassen. Künftig gelten für alle Grundschulen die gleichen Regelungen hinsichtlich der Übernahme von Schülerfahrkosten.

Nach den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung ist der Schulträger verpflichtet, über Art und Umfang der Schülerbeförderung zu entscheiden und dabei die wirtschaftlichste zumutbare Beförderungsart zugrunde zu legen. Besteht kein Schülerspezialverkehr, können die Kosten für notwendige Fahrten mit einem Privatfahrzeug über eine Wegstreckenentschädigung erstattet werden. Diese Regelung gilt bereits seit vielen Jahren für vergleichbare Fälle im gesamten Stadtgebiet.

Von der Entscheidung ausdrücklich nicht betroffen sind Schülerinnen und Schüler, die aufgrund eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs oder aus gesundheitlichen Gründen auf einen Schülerspezialverkehr angewiesen sind. Für diese Kinder wird die notwendige Beförderung weiterhin sichergestellt.

Die Stadt ist sich bewusst, dass die Neuregelung für die betroffenen Familien eine Umstellung bedeutet. Gleichzeitig soll mit der Entscheidung sichergestellt werden, dass die gesetzlichen Vorgaben zur Schülerbeförderung im gesamten Stadtgebiet einheitlich angewendet werden und für alle Grundschulen dieselben Maßstäbe gelten.