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Beurkundung Geburt

Die Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzumelden.

Bei der Geburt eines Kindes in Ibbenbüren stellt die Hebamme eine Geburtsanzeige aus, die von den Eltern unterschrieben und dem Standesamt vorgelegt wird. Um die Geburt zu beurkunden, benötigt das Standesamt allerdings noch weitere Unterlagen. Welche, hängt davon ab, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht (siehe hierzu „Welche Unterlagen werden benötigt?“).

Bei nicht verheirateten Eltern ist grundsätzlich eine Vaterschaftsanerkennung für das neugeborene Kind notwendig, wenn der Vater eingetragen werden soll. Es empfiehlt sich, die Vaterschaftsanerkennung beim Fachdienst Kinder, Jugend und Familie noch vor der Geburt durchzuführen. Werdende Eltern sollten hierfür einen Termin mit dem Fachdienst Kinder, Jugend und Familie vereinbaren. Dort kann auch eine Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben werden.

Vornamen des Kindes

Ein Kind kann einen oder mehrere Vornamen tragen. Es sollen nicht mehr als vier Vornamen gewählt und eingetragen werden.

Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht legen die Vornamen für den Nachwuchs gemeinsam fest. Dafür reicht die Erklärung, die sie im Klinikum Ibbenbüren unterschreiben.

Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht dann gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und vom Fachdienst Kinder, Jugend und Familie eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht ausgestellt worden ist.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später – auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde – nichts mehr ändern: Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung dauerhaft fest.

Familiennamen des Kindes

Das Kind verheirateter Eltern erhält kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie mit einer einfachen, formlosen Erklärung einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt.

Ist im Falle einer unverheirateten Mutter die Vaterschaft anerkannt, so kann das Kind den Namen des Vaters erhalten, wenn die Mutter dies entsprechend bestimmt und der Vater sich damit einverstanden erklärt. Diese Namenserklärung wird im Standesamt beurkundet. Bei gemeinsamem Sorgerecht bestimmen die Eltern mit einer einfachen, formlosen Erklärung gemeinsam den Familiennamen des Kindes.

Diese Regelungen zur Namensführung gelten für Personen, auf die das deutsche Namensrecht zutrifft. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit erteilt das Standesamt Auskunft zu den Regelungen zur Namensgebung.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner für die Beurkundung von Geburten und bei allen Fragen zur Namensgebung von Kindern ist das Standesamt der Stadt Ibbenbüren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Familienstammbuch oder Heiratsurkunde
Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Geburtsurkunden
  • ggf. Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht

In manchen Fällen - vor allem, wenn die Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen - sind weitere Unterlagen erforderlich. Dazu erteilt das Standesamt Auskunft.

Welche Gebühren fallen an?

  • Geburtsurkunde: 12 Euro, je Mehrstück 6 Euro
  • Beurkundung einer Namenserklärung (falls erforderlich): 23 Euro

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt eines Kindes soll innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angemeldet werden.

Ausgehändigte Unterlagen

Nach der Geburtsbeurkundung werden vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:

  • eine Geburtsurkunde (gebührenpflichtig)
  • eine Urkunde für die Krankenkasse (gebührenfrei)
  • eine Urkunde für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
  • eine mehrsprachige internationale Geburtsurkunde für das Konsulat (bei Kindern ausländischer Eltern; gebührenpflichtig)
  • eine Urkunde zur Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)
  • eine Urkunde zur Beantragung von Elterngeld (gebührenfrei).