Was sollte ich noch wissen?
Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern
Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (jedoch nicht im Falle ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen!) müssen vor Baubeginn
- ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des Paragrafen 87, Absatz 2, Satz 1, Nummer 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit
- von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz
vorliegen.
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (Paragraf 72, Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2, Nummer 5 abgegeben hat.