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Was sollte ich noch wissen?

Die bisherigen Aufenthaltsrechte gelten jeweils weiter. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis weiter, ohne das es dazu einer Änderung im Pass des jeweiligen ausländischen Staatsbürgers bedarf. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Kreises Steinfurt ist daher nur dann unbedingt erforderlich, wenn die Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder Sie einen neuen Pass erhalten haben.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltsbefugnis und die Aufenthaltsbewilligung haben jeweils zweckentsprechend als befristete Aufenthaltserlaubnisse weiter ihre Geltung.

EU-Bürger benötigen nur eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Nur Familienangehörige von EU-Bürgern, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen (beispielsweise die türkische Ehefrau eines niederländischen Staatsangehörigen), benötigen weiter eine Aufenthaltserlaubnis für die EU.