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Was kann das neue Vorsorgeregister?
Verbraucherzentrale NRW beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen Angebot bei der Bundesnotarkammer
Rheine/Ibbenbüren, 2. Oktober 2026. Ab heute ist es möglich, wichtige Vorsorgedokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Das kann sinnvoll sein für wichtige Dokumente wie zum Beispiel die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung oder die Patientenverfügung. Auch ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht kann im Register eingetragen werden, also dass ein Ehepartner im Notfall nicht vertreten darf. Hintergrund ist die Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung. Laura Egberink, Leiterin bei der Verbraucherzentrale NRW in Rheine erklärt die Regeln, Kosten und Vorteile.
- Was ist das Vorsorgeregister? Über das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und Widersprüche gegen das Ehegattennotvertretungsrecht gemeinsam oder einzeln registriert werden. Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzt:innen können das Register einsehen und dann sofort feststellen, welche Verfügungen vorhanden sind. Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügungen. Das heißt zum Beispiel Name und Anschrift des Verfügenden und seiner Vertrauensperson, Umfang der Verfügung und, wo sich die Verfügung befindet. Hier kann auch der Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht eingetragen werden, damit Ärzt:innen im Krankenhaus sofort sehen können, wenn der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Vertretung nicht übernehmen soll.
- Was ändert sich ab dem 1. Oktober? Bisher konnte nur eingetragen werden, dass es überhaupt eine oder mehrere Vorsorgeverfügungen gibt. Ab dem 1. Oktober 2026 kann auch der Inhalt hochgeladen werden. Das gilt allerdings nicht für den Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht, da der Inhalt hier immer gleich ist. Zukünftig wissen Ärzt:innen und Betreuungsgerichte also nicht nur, dass eine Verfügung existiert, sondern auch, was drinsteht. Sie müssen nicht mehr umständlich danach suchen lassen, sondern können diese im Notfall direkt auf ihrem Bildschirm lesen.
- Wie geht das genau? Wer elektronische Dokumente hinterlegt, tauscht sensible Daten aus. Um sicher zu gehen, dass die richtige Verfügung hinterlegt wird, muss diese beglaubigt sein. Nur besonders vertrauenswürdige Institutionen sind ermächtigt, die Daten hochzuladen. Dazu gehören Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen. Privatpersonen können also zum Beispiel mit ihrem unterschriebenen Originaldokument zu einer Betreuungsbehörde gehen, die befugt ist, die Dokumente hochzuladen. Dort kann auch direkt die Beglaubigung gemacht werden – ist aber kein muss
- Was kostet es? Es fallen Gebühren pro Registrierung an, unabhängig davon, wie viele Vorsorgeangelegenheiten registriert werden. Die Gebühr richtet sich unter anderem danach, ob die Registrierung online oder per Post erfolgt, wie bezahlt wird und wie viele Vertrauenspersonen eingetragen werden. Bei einer Online-Registrierung und Zahlung per Lastschrift beträgt die Grundgebühr 20,50 Euro. Die Änderung bereits angelegter Daten, die Löschung einer Registrierung und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei.
- Was geschieht bei Änderungen? Wer Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen oder Patientenverfügungen ändern, löschen oder ergänzen möchte, sollte das auch immer im Zentralen Vorsorgeregister tun. Sonst gehen Ärzt:innen und das Betreuungsgericht davon aus, dass die alte Verfügung gilt. Auch dies geschieht mit einem Antrag durch die Betreuungsbehörden oder -vereine, Rechtsanwält:innen oder Notar:innen.
- Ersetzt das Register das analoge Original? Nein. Es bleibt allerdings weiterhin erforderlich, die Originalurkunden im Zweifelsfall schnell zugänglich zu machen. Denn wenn die bevollmächtigte Person handeln möchte, zum Beispiel die Gesundheitsvorsorge im Krankenhaus wahrnehmen will, muss sie die Originalurkunde vorlegen. Die Vollmacht sollte also so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Sie kann entweder direkt der bevollmächtigten Person ausgehändigt werden oder zuhause so aufbewahrt werden, dass die bevollmächtigte Person sie leicht findet, zum Beispiel in einem Vorsorgeordner.
Weiterführende Informationen
- Mehr zum neuen Angebot gibt es unter: www.vorsorgeregister.de/
- Warum die Vorsorgevollmacht wichtig ist: www.verbraucherzentrale.nrw/node/46972
- Was die Betreuungsverfügung regelt: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102700
- Was bei der Patientenverfügung zu beachten ist: www.verbraucherzentrale.de/node/13102
- Online-Vorsorgedokumente der Verbraucherzentralen: www.verbraucherzentrale.de/node/76270
Quelle: Verbraucherzentrale NRW