Baulast-Löschung
Wenn ein öffentliches Interesse an einer Baulast nicht mehr besteht, kann der Grundstückseigentümer die Baulast auf Antrag löschen lassen. Die Baulast geht durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
Das Löschen einer Baulast ist nur möglich, wenn die Baulast nicht mehr erforderlich ist, durch eine andere Maßnahme kompensiert oder durch eine neue Baulast ersetzt wird.
Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
Die Baulasten werden ausschließlich im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.
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Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Löschung von Baulasten fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 50 Euro bis 250 Euro je Baulast (je Flurstück) an.
Rechtsgrundlage
§ 85 Abs. 3 BauO NRW