Kitas und Kindertagespflege öffnen Türen für Eltern und Kinder
Wohnberechtigungsschein
Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung
Für einen Besuch im Fachdienst Soziales ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.
- Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
- Telefonisch können Termine bei den jeweils zuständigen Mitarbeitenden (s. „Kontakt“) vereinbart werden.
Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung, die dazu berechtigt, eine mit Fördermitteln errichtete Wohnung zu beziehen. Die Bescheinigung enthält Angaben über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze sowie über die Wohnung, die bezogen werden darf.
Der Wohnberechtigungsschein ist vor Abschluss des Mietvertrages beim jeweiligen Vermieter vorzulegen.
Es wird zwischen zwei Arten von Wohnberechtigungsscheinen unterschieden:
- allgemeiner Wohnberechtigungsschein (berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht)
- gezielter Wohnberechtigungsschein (berechtigt zum Bezug einer bereits feststehenden, in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung)
Formulare zum Herunterladen
Voraussetzungen
Wichtige Kriterien für einen Wohnberechtigungsschein sind
- die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen
- die Höhe des Gesamteinkommens
- die Wohnungsgröße
Haushalt
Zum Haushalt zählen folgende Personen:
- der Antragsteller
- der Ehegatte
- der Lebenspartner
- der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
- Kinder
- Verwandte und Verschwägerte
- Pflegekinder
Einkommen
Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushaltes. In bestimmten Fällen können Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen muss eine Einkommensgrenze eingehalten werden, die sich unter anderem nach der Größe des Haushaltes richtet.
Jährliche Einkommensgrenzen gemäß Paragraf 13 Wohnraumförderungs-/-nutzungsgesetz NRW:
- eine Person: 18.430 Euro
- zwei Personen (ohne Kind): 22.210 Euro
- zwei Personen (eine davon Kind): 22.870 Euro
- drei Personen (eine davon Kind): 27.970 Euro
- vier Personen (zwei davon Kinder): 33.730 Euro
- fünf Personen (drei davon Kinder): 39,490 Euro
- sechs Personen (vier davon Kinder): 45.250 Euro
Zur Ermittlung des anrechenbaren Jahreseinkommens finden Sie weitergehende Angaben in dem Informationsblatt »Der Wohnberechtigungsschein« der Stadt Ibbenbüren.
Wohnungsgröße
In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:
- für einen Alleinstehenden: 50 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen Zwei-Personen-Haushalt: zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen Drei-Personen-Haushalt: drei Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen Vier-Personen-Haushalt: vier Wohnräume oder 95 Quadratmeter Wohnfläche
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 Quadratmeter) und Nebenräume zu verstehen.
Gültigkeit
Zeitliche Gültigkeit
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung eine Wohnung zu beziehen.
Geografische Gültigkeit
Ein von der Stadt Ibbenbüren ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig.
An wen muss ich mich wenden?
Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig. Aufgrund ihrer Größe verfügt die Stadt Ibbenbüren allerdings über eine eigene Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen.
Ansprechpartner ist die Abteilung Soziale Förderung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- jeweils eine Einkommenserklärung für jede zum Haushalt gehörende Person, die über eigene Einkünfte verfügt
- notwendige Nachweise
Hinweis zu notwendigen Nachweisen
- Erforderliche Nachweise können zum Beispiel sein:
- Verdienstbescheinigung der letzten 12 Monate
- Rentenbescheide
- Leistungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit
- Bescheinigungen der Krankenkasse (bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld)
- BAföG-Bescheid
- Nachweis über empfangene Unterhaltsleistungen
- Nachweis über zu zahlende Unterhaltsleistungen
- Nachweis über erhöhte Werbungskosten (Einkommensteuer-Bescheid)
- Schwerbehindertenausweis
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
Wohnraumförderungs-/-nutzungsgesetz NRW
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem Informationsblatt »Der Wohnberechtigungsschein« der Stadt Ibbenbüren.