Inhalt

Unsere Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Wohnberechtigungsschein

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Fachdienst Soziales ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine bei den jeweils zuständigen Mitarbeitenden (s. „Kontakt“) vereinbart werden.

Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine Bescheinigung, die dazu berechtigt, eine mit Fördermitteln errichtete Wohnung zu beziehen. Die Bescheinigung enthält Angaben über die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze sowie über die Wohnung, die bezogen werden darf.

Der Wohnberechtigungsschein ist vor Abschluss des Mietvertrages beim jeweiligen Vermieter vorzulegen.

Es wird zwischen zwei Arten von Wohnberechtigungsscheinen unterschieden:

  • allgemeiner Wohnberechtigungsschein (berechtigt zum Bezug einer Wohnung, die bei Antragstellung noch nicht feststeht)
  • gezielter Wohnberechtigungsschein (berechtigt zum Bezug einer bereits feststehenden, in der Bescheinigung näher beschriebenen Wohnung)

Voraussetzungen

Wichtige Kriterien für einen Wohnberechtigungsschein sind

  • die Zahl der künftig zum Haushalt gehörenden Personen
  • die Höhe des Gesamteinkommens
  • die Wohnungsgröße
Haushalt

Zum künftigen Haushalt zählen folgende Personen:

  • der Antragsteller
  • der Ehegatte
  • der Lebenspartner
  • der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft
  • Kinder
  • Verwandte und Verschwägerte
  • Pflegekinder
Einkommen

Maßgebend ist das Gesamteinkommen des Haushalts. Es können in bestimmten Fällen Frei- und Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Mit dem ermittelten Einkommen muss eine Einkommensgrenze eingehalten werden, die sich u. a. nach der Größe des Haushaltes richtet.

Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Einkommensgrenzen:

  • eine Person: 23.540 Euro
  • zwei Personen (ohne Kind): 28.350 Euro
  • zwei Personen (eine davon Kind):  29.210 Euro
  • drei Personen (eine davon Kind):  35.740 Euro
  • drei Personen (zwei davon Kind): 36.600 Euro
  • vier Personen (zwei davon Kinder):  43.130 Euro
  • fünf Personen (drei davon Kinder):  50.520 Euro
  • sechs Personen (vier davon Kinder):  57.910 Euro
Wohnungsgröße

In der Regel ist von folgender Wohnungsgröße auszugehen:

  • für einen Alleinstehenden: 50 Quadratmeter Wohnfläche
  • für einen Zwei-Personen-Haushalt: zwei Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
  • für einen Drei-Personen-Haushalt: drei Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche
  • für einen Vier-Personen-Haushalt: vier Wohnräume oder 95 Quadratmeter Wohnfläche

Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 Quadratmeter) und Nebenräume zu verstehen.

Gültigkeit

Zeitliche Gültigkeit

Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, innerhalb eines Jahres nach Erteilung eine Wohnung zu beziehen.

Geografische Gültigkeit

Ein von der Stadt Ibbenbüren ausgestellter Wohnberechtigungsschein ist nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen gültig.

An wen muss ich mich wenden?

Der Kreis Steinfurt ist für alle kreisangehörigen Städte und Gemeinden zuständig. Aufgrund ihrer Größe verfügt die Stadt Ibbenbüren allerdings über eine eigene Stelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen.

Ansprechpartner ist die Abteilung Soziale Förderung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsformular
  • notwendige Nachweise
Hinweis zu notwendigen Nachweisen

Erforderliche Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Lohnabrechnung der vergangenen 12 Monate
  • Rentenbescheide/Leistungsbescheide der Agentur für Arbeit
  • Bescheinigungen der Krankenkasse bei Bezug von Kranken- oder Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über empfangene bzw. zu zahlende Unterhaltsleistungen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis der Pflegebedürftigkeit
  • Schulbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag nebst aktuellster Lohnabrechnung
  • Ausweiskopie bzw. Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt falls existent

Welche Gebühren fallen an?

bis zu 20 Euro

Rechtsgrundlage

Wohnraumförderungs-/-nutzungsgesetz NRW