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Streitschlichtung (Schiedsamt)

Schiedsleute versuchen in Zivilstreitfällen, zwischen den Parteien zu vermitteln. Schlichten statt richten, lautet hierbei die Devise. Ziel ist, für beide Seiten zu tragbaren Lösungen zu kommen. Denn nicht immer ist zur Klärung von Zivilstreitigkeiten der Gang vor die Gerichte nötig. Einfacher – und in der Regel auch kostengünstiger – ist es, über Schiedspersonen zu einer Beilegung der juristischen Spannungen zu gelangen.

Schiedsleute sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es bei Streitigkeiten des täglichen Lebens mehr auf die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Streitbeteiligten als um die unbedingte Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes geht.

Von Rechts wegen gefragt sind Schiedsleute zudem bei sogenannten Privatklagesachen. Hat ein Bürger etwa wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses oder wegen leichter Körperverletzung Anzeige erstattet, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Wird das öffentliche Interesse verneint, muss sich der Betroffene selbst mit seiner Klage an das Strafgericht wenden. Das kann er jedoch erst, nachdem er versucht hat, sich außergerichtlich mit dem Beschuldigten zu einigen. Auch eine solche Güteverhandlung findet vor Schiedsleuten statt.

Lösungen für alle Streitbeteiligten stellen sich am Ende meist als Kompromiss dar, im Idealfall sogar als guter Kompromiss. Egal ob bei typischem Nachbarschaftsstreit um Im-Grunde-nichts oder in Fällen tiefer Zerwürfnisse aufgrund nicht weniger tiefer persönlicher Verletzungen.

Formulare zum Herunterladen

Voraussetzungen

Schiedsleute können grundsätzlich alle unbescholtenen Personen ab einem Alter von 35 Jahren werden.

Schiedspersonen sollten souveräne Menschen sein, die Lebenserfahrung, Ruhe und Gelassenheit mitbringen. Spezielle Vorkenntnisse sind für das fünfjährige Wahl-Ehrenamt nicht erforderlich. Wesentlich sind aber

  • gesunde Menschenkenntnis
  • einige Lebenserfahrung
  • viel Geduld
  • etwas Zeit (vor allem abends)
  • die Fähigkeit zur Abfassung schriftlicher Vergleichsprotokolle
  • die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungen teilzunehmen

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist der Fachdienst Recht, Ordnung und Bürgerservice, hier die Abteilung Sicherheit, Ordnung und Gewerbe. Alternativ können sich betroffene Bürgerinnen/Bürger aber auch direkt an die für Ibbenbüren zuständigen Schiedsleute wenden:

NameAnschriftSchiedsamtsbezirk
Ilka Schmidt-Djuren

An der Zechenbahn 78

49477 Ibbenbüren

Tel.: 05451 997540; Mobil: 0151 14150024

E-Mail: Schiedsfrau.Schmidt-Djuren@web.de

Ibbenbüren I

Püsselbüren, Dickenberg, Uffeln, Bockraden

1. Vertretung:

Edmund Michel

Föhrengrund 3

49477 Ibbenbüren

Tel.: 05451 73058

E-Mail: edmund.michel5@gmail.com

Ibbenbüren I

Püsselbüren, Dickenberg, Uffeln, Bockraden

Jan-Dirk Vorhoff

Jagdgrund 6

49479 Ibbenbüren

Tel.: 05451 54990-15; Mobil: 0172 6950132

E-Mail: schiedsmann@vorhoff.com

Ibbenbüren II

Laggenbeck, Schafberg, Osterledde, Alstedde

1. Vertretung:

Ilka Schmidt-Djuren

An der Zechenbahn 78

49477 Ibbenbüren

Tel.: 05451 997540; Mobil: 0151 14150024

E-Mail: Schiedsfrau.Schmidt-Djuren@web.de

Ibbenbüren II

Laggenbeck, Schafberg, Osterledde, Alstedde

Edmund Michel

Föhrengrund 3

49477 Ibbenbüren

Tel.: 05451 73058

E-Mail: edmund.michel5@gmail.com

Ibbenbüren III

Innenstadt, Schierloh, Dörente, Lehen

1. Vertretung:

Jan-Dirk Vorhoff

Jagdgrund 6

49479 Ibbenbüren

Tel.: 05451 54990-15; Mobil: 0172 6950132

E-Mail: schiedsmann@vorhoff.com

Ibbenbüren III

Innenstadt, Schierloh, Dörente, Lehen

Welche Gebühren fallen an?

Das Schiedsverfahren ist äußerst kostengünstig; die Verfahrensgebühr beträgt gemäß § 45 SchAGNRW 20 Euro, bei Abschluss eines Vergleiches 30 Euro. Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden.

Gemäß § 46 Abs 1 Nr. 1 SchAGNRW werden darüber hinaus als Auslagen eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Ablichtungen von Protokollen und Bescheinigungen erhoben. Die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach §136 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Dokumentenpauschale beträgt danach, unabhängig von der Art der Herstellung, für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

Nach § 46 Abs 1 Nr. 2 SchAGNRW werden die notwendigen baren Auslagen (diese sind u.a. Zustellungs-, Telefon-, und Faxkosten) in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

Sollte die ordnungsgemäße Durchführung einer Schiedsverhandlung die Hinzuziehung eines Dolmetschers erforderlich machen (§46 Abs 2 SchAGNRW), zählen die dadurch entstehenden Kosten ebenfalls zu den notwendigen baren Auslagen wie unter § 46 Abs 1 Nr. 2 SchAGNRW beschrieben. Die Vergütung hierfür ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem zuständigen Amtsgericht festzusetzen. Die durch das Amtsgericht festgesetzte Dolmetscherentschädigung ist dann zunächst von der antragstellenden Partei beim Schiedsmann einzuzahlen. Eine Kostenteilung können die Parteien dann in einem eventuell zu schließenden Vergleich erklären. Im Falle einer Erfolglosigkeit fallen die Kosten für den Dolmetscher, wie auch alle weiteren, oben beschriebenen Kosten an den Antragsteller, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Parteien.

In der überwiegenden Anzahl der Schiedsverfahren können die Parteien schon für ca. 50 Euro Gesamtkosten einen Vergleich und damit einen vollstreckbaren Titel erlangen.

Die Streitbeilegung vor den Schiedspersonen ist damit im Verhältnis zu den heute doch sehr hohen Gerichtskosten eine sehr kostengünstige Form, den Streit zu erledigen.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Der Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. informiert im Internet unter www.schiedsamt.de über die Aufgaben der gemeindlichen Schiedsämter und Schiedsstellen.