Niederschlagswassergebühr
Die Stadt Ibbenbüren erhebt für das Sammeln, Ableiten und Behandeln von Abwasser eine Abwassergebühr. Diese wird aufgeteilt in
- die Schmutzwassergebühr
- die Niederschlagswassergebühr
In Ibbenbüren besteht, was den Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation angeht, laut Satzungsrecht grundsätzlich ein Anschluss- und Benutzungszwang. Grundstückseigentümer sind somit verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser der städtischen Kanalisation zuzuführen.
Von diesem Grundsatz kann dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn
- sich in unmittelbarer Nähe des Grundstücks keine separate Niederschlagswasserleitung im Trennsystem befindet
- der rechtskräftige Bebauungsplan (B-Plan) eine Versickerung des Niederschlagswassers eindeutig zulässt
Trotz Anschluss- und Benutzungszwang steht es jedem Grundstückseigentümer frei, einen Teil des anfallenden Niederschlagswassers zum Beispiel in einer Zisterne zu sammeln und für die Gartenbewässerung zu verwenden, sofern sichergestellt ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich verwendet wird.
Formulare zum Herunterladen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erhebungs- und Änderungsbogen zur Ermittlung der bebauten beziehungsweise befestigten Grundstücksflächen für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr
- Lageplan des Grundstückes
Hinweis zum Lageplan
Aus dem Lageplan muss hervorgehen, welche Flächen auf Ihrem Grundstück bebaut und versiegelt sind. Dies kann beispielsweise durch eine Schraffur (auch per Hand) kenntlich gemacht werden.
Welche Gebühren fallen an?
0,54 Euro je Quadratmeter befestigter und bebauter Grundstücksfläche, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen ist (Niederschlagswassergebühr)
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Beitrags- und Gebührensatzung vom 15. Dezember 2015 zur Entwässerungssatzung der Stadt Ibbenbüren (siehe „Rechtsgrundlage“).
Welche Fristen muss ich beachten?
Rechtsgrundlage
- PDF-Datei: 480 kB
- PDF-Datei: 310 kB
Was sollte ich noch wissen?
Vorgehensweise
Sobald Ihr Grundstück an die städtische Schmutzwasserkanalisation angeschlossen ist, werden Sie von der Steuerabteilung der Stadt Ibbenbüren aufgefordert, Angaben zu Ihren Grundstücksflächen für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu machen.
Grundlage für die Gebührenberechnung ist die Quadratmeterzahl der bebauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser in die städtische Abwasserkanalisation gelangen kann. Die Flächen werden im Wege der Befragung dem Eigentümer eines angeschlossenen Grundstücks ermittelt.
Daraufhin müssen die entsprechenden Flächenangaben im Erhebungs- und Änderungsbogen zur Ermittlung der bebauten beziehungsweise befestigten Grundstücksflächen für die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr eingetragen werden und gemeinsam mit einem Lageplan bei der Stadt Ibbenbüren, Fachdienst Tiefbau, eingereicht werden.
Hinweise und Erläuterungen zu Ihren Angaben
Bitte achten Sie darauf, wirklich nur die Grundfläche, die überbaut ist, anzugeben. Dachflächenneigungen sind außer Acht zu lassen.
Als „unmittelbar angeschlossen“ gelten Flächen, von denen Niederschlagswasser über einen Abwasseranschluss in das öffentliche Kanalnetz gelangen kann.
Als „mittelbar einleitend“ werden diejenigen Flächen bezeichnet, von denen Niederschlagswasser aus Gründen der vorhandenen Gefälleverhältnisse (oberirdisch über Straßen, Einfahrten, Wege, Rinnen und ähnliches) in das Kanalnetz gelangen kann.
Erläuterungen zu Begrifflichkeiten
Dachflächen | Bebaute/ überbaute Flächen sind die Flächen, der sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäude. Zur Ermittlung dieser Flächen sind die Grundflächen der Gebäude (Länge x Breite des Gebäudes außen) zuzüglich der Dachüberstände zu ermitteln. Dachneigungen bleiben unberücksichtigt! Hier sind die Dachflächen von Hauptgebäuden und auch von Nebengebäuden wie Garagen, Carports und Stallungen anzugeben. | |
Normaldach (DF) | Das Normaldach weist eine Bedeckung aus gut ableitenden Material (Ziegel, Bitumenbahnen o.ä.) auf und gilt als versiegelt und wasserundurchlässig. | |
Gründach (GD) | Hier sind die begrünten Dachflächen von Haupt- und Nebengebäuden einzutragen. Diese Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Planzendecke bewirken einen verzögerten bzw. verringerten Abfluss des Niederschlagswassers. Diese Flächen werden bei der Gebührenberechnung nur mit 50% angerechnet. |
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Befestigte Flächen | Das sind Flächen, über die Niederschlagswasser ablaufen kann, die nicht bebaut und überdacht sind wie z.B. Hofflächen, Garagenzufahrten, Parkplätze, Hauszugänge, Terrassen, Wege usw. Man unterscheidet zwischen vollversiegelten und teilversiegelten Flächen: | |
- Vollversiegelte Flächen (VF) | Als vollversiegelte Flächen gelten wasserundurchlässige Oberflächen insbesondere Asphalt, Beton sowie Pflaster- oder Plattenbeläge mit einer Fugenbreite von weniger als 10mm. | |
- Teilversiegelte Flächen (TF) | Teilversiegelte Flächen weisen uneingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen auf, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster und auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen von 10 mm und größer. Diese Flächen werden bei der Gebührenberechnung nur mit 50% angerechnet. |
Regenwasserrückhaltung
Zisternen/Regenwassernutzungsanlagen | Zisternen sind ortsfest installierte Behälter, die ständig Regenwasser auffangen und speichern. Sie haben einen Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation, in ein Gewässer oder eine Versickerungsanlage. Regenwasser aus Zisternen mindert die Niederschlagswassergebühr nur, wenn es über das gesamte Jahr als Brauchwasser (z.B. für die Toilette oder Waschmaschine Achtung: Diese Brauchwassermenge ist der Stadt bzgl. der Schmutzwassergebühren anzuzeigen) genutzt wird. Für Zisternen mit einem Mindestinhalt von einem Kubikmeter, die einen Überlauf in das öffentliche Kanalnetz haben, werden für jeden vollen Kubikmeter 10 Quadratmeter der bebauten, befestigten oder versiegelten Grundstücksflächen in Abzug gebracht. |
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Regentonnen | Regentonnen führen nicht zur Minderung der Niederschlagswassergebühr. |
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Versickerungsanlagen, Stauraumkanäle oder Regenrückhaltebecken | Versickerungsanlagen sind gezielt dafür errichtete Mulden, Rigolen und Versickerungsschächte. Sie werden ebenfalls nicht berücksichtigt, wenn sie einen Überlauf in das öffentliche Kanalnetz haben. |
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Unversiegelte Flächen | Zu den unversiegelten Flächen gehörten unter anderem Rasenflächen, Ziergärten, Nutzgärten, Teiche, Wasserläufe sowie weitere. Diese Flächen sind nicht im Erhebungsbogen zu erfassen und bleiben unberücksichtigt. |
Flächenänderungen auf Grundstücken
Flächenänderungen auf Grundstücken durch bauliche Maßnahmen (Anbauten am Haus und ähnliches) sind der Stadt Ibbenbüren vom Grundstückseigentümer anzuzeigen. Die veränderte Größe wird bei der folgenden Gebührenveranlagung ab dem ersten Tag des Monats berücksichtigt, der auf die Veränderung folgt.
Häufig gestellte Fragen – und Antworten hierauf
Sie haben noch Fragen? In dieser Übersicht häufig gestellter Fragen werden Sie sicher fündig, was Antworten angeht.