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Genehmigungsfreistellung


Nach Bauordnung NRW bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen (beispielsweise Garagen) sowie sonstiger Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne oder Vorhaben- und Erschließungspläne unter bestimmten Bedingungen keiner Baugenehmigung.

Dies ist dann der Fall, wenn

  • sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des Paragrafen 30, Absatz 1 oder des Paragrafen 12 und des Paragrafen 30, Absatz 2 Baugesetzbuch liegen
  • sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach Paragraf 31 des Baugesetzbuchs bedürfen
  • die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist
  • sie keiner Abweichung nach Paragraf 69 Baugesetzbuch bedürfen
  • die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Paragraf Absatz 3, Satz 4 erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach Paragraf 15, Absatz 1, Satz 2 Baugesetzbuch beantragt

Teilt die Gemeinde der Bauherrin/dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden.

Der Bauherr kann beantragen, dass die oben genannten Vorhaben nicht der Genehmigungsfreistellung unterliegen und ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Zudem müssen auch die nach Paragraf 63 Bauordnung NRW von der Baugenehmigungspflicht freigestellten Bauvorhaben die baurechtlichen Vorschriften einhalten. Die Verantwortung zur Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften liegt allein beim Bauherrn und dem Entwurfsverfasser.

Vor Baubeginn müssen die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Paragraf 63, Absatz 4 Bauordnung NRW müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Die Fertigstellung der Baumaßnahme ist dem Bauamt anzuzeigen.

Bei Fertigstellung müssen, sofern die Nachweise erforderlich waren, Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen bezüglich Standsicherheit sowie Schall-, Wärme- und Brandschutz errichtet oder geändert worden sind.

Der Bauherr und die späteren Grundstückseigentümer haben die Bauvorlagen, die Nachweise und die Bescheinigungen aufzubewahren.

Voraussetzungen

Damit das Vorhaben auch tatsächlich von der Baugenehmigung freigestellt ist, müssen alle genannten Bedingungen erfüllt sein. In Zweifelsfällen sollte vor Bauausführung beim Fachdienst Bauordnung nachgefragt werden, insbesondere bei Fragen zu Festsetzungen des Bebauungsplanes oder des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Vordruck „Vorlage in der Genehmigungsfreistellung“
  • der Lageplan, im Maßstab nicht kleiner als 1:500,
  • die Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) im Maßstab 1:100,
  • die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht,
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung,
  • rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines freigestellten Vorhabens mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin/des Bauleiters und der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

  • Baugesetzbuch
  • Bauordnung NRW

Was sollte ich noch wissen?

Besonderheit bei Mehrfamilienwohnhäusern

Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen (jedoch nicht im Falle ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen!) müssen vor Baubeginn

  • ein von einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des Paragrafen 87, Absatz 2, Satz 1, Nummer 4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit
  • von einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz

vorliegen.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 muss zusätzlich von einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Die Bauherrschaft hat den Angrenzern (Paragraf 72, Absatz 1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 5 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz 2, Nummer 5 abgegeben hat.