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Bußgeldverfahren bei Bauordnungswidrigkeiten

Mitunter werden Gebäude ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. So kommt es etwa vor, dass ungenehmigte Gebäude gegen Baurecht verstoßen, weil etwa der Grenzabstand fehlt.

Auch im bauaufsichtlichen Bereich können bei Verstößen gegen Regelungen der Bauvorschriften Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Eine Ahndung soll dazu beitragen, dass künftig vor Baubeginn ein Bauantrag eingereicht wird.

Das Ahndungsmittel richtet sich nach der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit. Auch ist mitentscheidend, ob es sich um einen erstmaligen oder um einen wiederholten Verstoß handelt. Als Maßnahmen kommen

  • eine formlose Verwarnung
  • ein Verwarnungsgeld
  • ein Bußgeldbescheid

in Betracht. (Nähere Erläuterungen zu den jeweiligen Verfahren finden Sie unter „Was sollte ich noch wissen?“.)

Rechtsgrundlage

  • Bauordnung Nordrhein-Westfalen (hier: Paragraf 86)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz

Was sollte ich noch wissen?

Verwarnungsgeld

Bei einem Verwarnungsgeld (fünf Euro bis 35 Euro) ist das Verfahren von der Zustimmung der/des Betroffenen abhängig. Mit der freiwilligen Zahlung des Geldbetrages ist das Verfahren abgeschlossen.

Wenn ein Betroffener mit der Verwarnung nicht einverstanden ist, besteht die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern. Falls der Betroffene sich zur Ordnungswidrigkeit äußert, wird unter Berücksichtigung der Angaben entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird.

Bußgeldverfahren

Falls der bestehende Vorwurf im Zuge des Verwarnungsgeldverfahrens nicht ausgeräumt werden kann, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Vor dem Erlass des Bußgeldbescheides erhält die/der Betroffene nochmals Gelegenheit zur Äußerung (Anhörungsverfahren). Danach wird gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach

  • den Rohbaukosten der erstellten Bauteile
  • den Bemühungen um legale bauordnungsrechtliche Verhältnisse (zum Beispiel durch einen nachträglichen Bauantrag oder das Eingehen von Rückbauverpflichtungen)
  • dem etwaigen Vorliegen eines Wiederholungsfalls
  • dem Aspekt, ob ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt

Gegen einen Bußgeldbescheid kann der Betroffene Einspruch einlegen. Nach erneuter Prüfung wird geklärt, ob das Verfahren eingestellt werden kann oder ob die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft – im Falle Ibbenbürens ist dies die Staatsanwaltschaft Münster – abgegeben wird. Dort wird entschieden, ob es zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht Ibbenbüren kommt.