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Bebauungspläne

Online-Dienste


Die Stadt Ibbenbüren bietet die Möglichkeit, auf ihrer Website Bebauungspläne einzusehen und zur weiteren Verwendung herunterzuladen.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Online-Einsichtnahme und das Herunterladen von Bebauungsplänen auf dieser Website fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Beispiel für einen Bebauungsplan
Beispiel für einen Bebauungsplan

Ein Bebauungsplan – Kurzform: B-Plan – enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines räumlich abgegrenzten Gebietes. Seine Bezeichnung gibt in der Regel auch Aufschluss über seine Lage.

Die Festsetzungen betreffen insbesondere

  • die Art der Bodennutzung (zum Beispiel: reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet, Kerngebiet, Gewerbegebiet, Industriegebiet oder Sondergebiet)
  • das Maß der baulichen Nutzung (beispielsweise das Verhältnis von überbauter Fläche zur Grundstücksfläche, das Verhältnis von Geschossfläche und Grundstücksfläche, die Zahl der Vollgeschosse, die Gebäudehöhe)
  • die durch Baugrenzen oder Baulinien zur Überbauung bestimmten Flächen
  • die Gestaltung der baulichen Anlagen
  • die Verkehrsflächen
  • die Grünflächen
  • Pflanzgebote
  • Flächen für den Gemeinbedarf

und vieles mehr.

Die Stadtverwaltung hat einen Bebauungsplan aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ein subjektiver Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Bei der Planaufstellung sind die vielfältigen öffentlichen Belange und die privaten Belange, zum Beispiel von Grundstückseigentümern, gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Der Bebauungsplan wird vom Rat der Stadt als Satzung beschlossen und ist nach ortsüblicher Bekanntmachung allgemein rechtsverbindlich. Seine Festsetzungen enthalten somit die planungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, teilweise auch bauordnungsrechtliche Regelungen, etwa über die bauliche Gestaltung.

Ein Bebauungsplan kann geändert oder durch einen neuen Plan ersetzt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist oder wenn besondere Vorhaben ermöglicht werden sollen. Dafür gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften wie für die Aufstellung eines Bebauungsplanes.