Inhalt

Unsere Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Baulast-Eintrag

Eine Baulast ist die Belastung eines Grundstückes mit Pflichten (Einschränkungen), die wegen baulicher Anlagen vorgenommen wurden. Baulasten entstehen meist dann, wenn ein Bauvorhaben errichtet werden soll, das Baugrundstück aber allein nicht ausreicht. Dies ist der Fall,

  • wenn der Grenzabstand nicht reicht
  • vorhandene Grundstücksgrenzen überbaut werden sollen
  • die Zuwegung (Zufahrt) fehlt
  • Stellplätze auf einem anderen Grundstück nachgewiesen werden sollen

Die Baulast ist wichtig, wenn auf dem belasteten oder auch begünstigten Grundstück ein neues Gebäude errichtet werden soll. Baulasten verschlechtern die Baumöglichkeiten.

Die städtische Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis aller Baulasten, die jemals in Ibbenbüren abgegeben wurden. Wichtig: Dieses Baulastenverzeichnis ist nicht mit dem Grundbuch zu verwechseln, das Amtsgerichte führen. Teilweise werden Belastungen, zum Beispiel Zufahrten, aber auch gleichzeitig im Baulastverzeichnis und im Grundbuch eingetragen.

Vor der Durchführung eines Bauvorhabens kann es sein, dass eine neue Baulast in das Baulastverzeichnis eingetragen werden muss. Dies wird der planende Architekt bereits im Vorfeld feststellen und es gemeinsam mit den Bauherrinnen/Bauherren mit der benachbarten Grundstückseigentümerin/dem benachbarten Grundstückseigentümer verhandeln. Folgende Baulasten sind unter anderem möglich:

  • Übernahme des fehlenden Grenzabstandes
  • Überbauung von Grundstücksgrenzen (sogenannte baurechtliche Vereinigung)
  • Zufahrt zu Grundstücken (Geh- und Fahrrecht)
  • Nachweis von Stellplätzen

Diejenigen, die die Baulastverpflichtung übernehmen, geben eine entsprechende Verpflichtungserklärung ab. Sie wird vorher von der Bauaufsichtsbehörde formuliert und sollte mit dem Eigentümer besprochen und verhandelt worden sein. Die Unterschrift muss wegen der weitreichenden rechtlichen Folgen bei der Bauaufsichtsbehörde oder einem Notar geleistet werden. Es ist zu berücksichtigen, dass die Baulast erst nach Abriss eines Gebäudes wieder gelöscht werden kann.

Welche Gebühren fallen an?

50 Euro bis 250 Euro pro Baulast und Flurstück (je nach Art und Größe und Verwaltungsaufwand)

Was sollte ich noch wissen?

Da Baulasten auf die jeweilige Rechtsnachfolgerin/den jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen, ist es empfehlenswert, das Baulastverzeichnis vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages einzusehen (Baulast-Auskunft). Dies wird in aller Regel nicht vom Notar vorgenommen.