Zuständigkeit
Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass von Städten und Gemeinden für die Durchführung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kostenerstattungsbeträge zu erheben sind.
Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass von Städten und Gemeinden für die Durchführung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kostenerstattungsbeträge zu erheben sind.