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Wer wird kostenerstattungspflichtig?

Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke. Kostenerstattungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer (auch Wohnungs- und Teileigentümer) bzw. Erbbauberechtigte zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung.