Inhalt

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mein Kind ist beitragsfrei, warum muss ich etwas abgeben?
Es müssen die Zeiträume vor der Beitragsbefreiung geprüft werden - zum Beispiel beitragsfrei ab 1. August, u.A. die Zeit bis 31. Juli.

Wir haben mehrere Kinder. Müssen wir für jedes Kind eine Erklärung abgeben?
Nein, für jede Familie reicht eine Erklärung

Wir haben die höchste Einkommensgruppe, was müssen wir tun?
Bei neuen Kindern ab 1. August 2026 bitte nur die Online-Erklärung mit QR-Code ausfüllen, hochladen und das Kreuz bei der höchsten Einkommensgruppe (121.000,00 Euro) machen.
Bei verbleibenden Kindern muss nichts eingereicht werden, da der Folgebescheid auf den vorher gemachten Angaben beruht.

Muss ich den Steuerbescheid unbedingt mit abgeben?
Nein, der Steuerbescheid kann nachgereicht werden, eine Abgabe kann sich allerdings positiv auf die Berechnung auswirken (Abzug Werbungskosten). Die Erstberechnung ist ohne Steuerbescheid möglich.

Warum reichen die Lohnsteuerbescheinigungen nicht aus beziehungsweise werden nicht benötigt?
Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen weisen keine steuerfreien Bezüge aus (z.B. Nachtarbeit, Mehrarbeit). Diese müssen bei der Berechnung des Elternbeitrages zwingend mit angerechnet werden. Die Lohnabrechnungen vom Arbeitgeber weisen immer das Gesamtjahresbrutto aus.

Ich beziehe öffentliche Leistungen, muss ich bezahlen?
Empfänger von Bürgergeld, Asylbewerberleistungen, Wohngeld oder Kindergeldzuschlag sind ab dem 1. August 2025 in allen drei Bereichen (Kindergarten, Tagespflege und Schulbetreuung OGGS und Schule von 8-1) vom Beitrag befreit. Fallen die Leistungen weg, muss dies unverzüglich mitgeteilt werden, um hohe Nachforderungen zu vermeiden.