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Vornamen des Kindes

Ein Kind kann einen oder mehrere Vornamen tragen. Es sollen nicht mehr als vier Vornamen gewählt und eingetragen werden.

Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht legen die Vornamen für den Nachwuchs gemeinsam fest. Dafür reicht die Erklärung, die sie im Klinikum Ibbenbüren unterschreiben.

Eltern, die miteinander verheiratet sind, haben kraft Gesetzes das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.

Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, üben das Sorgerecht dann gemeinsam aus, wenn der Vater die Vaterschaft anerkannt hat und vom Fachdienst Kinder, Jugend und Familie eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht ausgestellt worden ist.

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht oder vereinbart ist, hat die Mutter des Kindes das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein die Vornamen ihres Kindes. An der Vornamensgebung lässt sich später – auch wenn der Vater inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat und ein gemeinsames Sorgerecht eingerichtet wurde – nichts mehr ändern: Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung dauerhaft fest.