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Familiennamen des Kindes

Das Kind verheirateter Eltern erhält kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen.

Führen die verheirateten Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie mit einer einfachen, formlosen Erklärung einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere gemeinsame Kinder.

Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt.

Ist im Falle einer unverheirateten Mutter die Vaterschaft anerkannt, so kann das Kind den Namen des Vaters erhalten, wenn die Mutter dies entsprechend bestimmt und der Vater sich damit einverstanden erklärt. Diese Namenserklärung wird im Standesamt beurkundet. Bei gemeinsamem Sorgerecht bestimmen die Eltern mit einer einfachen, formlosen Erklärung gemeinsam den Familiennamen des Kindes.

Diese Regelungen zur Namensführung gelten für Personen, auf die das deutsche Namensrecht zutrifft. Bei ausländischer Staatsangehörigkeit erteilt das Standesamt Auskunft zu den Regelungen zur Namensgebung.