Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen
(Früher: Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen)
Nach § 61 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes ist derjenige, der eine private Abwasserleitung betreibt, verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen.
Mit der Änderung des Landeswassergesetzes (LWG NRW) wurde in Nordrhein-Westfalen eine neue Gesetzesgrundlage für die Zustands- und Funktionsprüfung privater Abwasseranlagen geschaffen. Einzelheiten dieser Prüfung (Fristen, Prüfmethoden, Anforderungen an die Prüfer und eine einheitliche Prüfbescheinigung) werden jetzt durch die „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO AbW NRW)“ geregelt.
Diese Rechtsverordnung ersetzt bisherige Regelungen zur Dichtheitsprüfung und verpflichtet alle Grundstückeigentümer bzw. Erdbauberechtigte, den Zustand und die Funktionsfähigkeit ihrer privaten Abwasserleitungen regelmäßig selbst zu überwachen.
Überprüfung der privaten Abwasserleitungen
Geprüft werden müssen alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen (neue und bestehende), die häusliches, gewerbliches und industrielles Schmutzwasser oder damit vermischtes Niederschlagswasser führen.
Dazu gehören auch alle verzweigten Leitungen unter der Kellerbodenplatte oder unter der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller.
Ebenso sind die zugehörigen Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen zu überprüfen.
Außerdem zählen zu den vorstehenden Leitungen auch solche Abwasserleitungen, die zu Kleinkläranlagen oder abflusslosen Gruben führen.
In Ibbenbüren muss der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte sowohl die Abwasserleitungen auf dem privaten Grundstück als auch die Grundstücksanschlussleitung (Leitungsteil zwischen der öffentlichen Abwasseranlage einschließlich des Anschlussstutzens und der Grundstücksgrenze) prüfen lassen.
Ausgenommen von der Prüfpflicht sind Abwasserleitungen, in denen ausschließlich Niederschlagswasser abgeleitet wird und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen wird.
Prüfung nur durch anerkannte Sachkundige
Die Zustands- und Funktionsprüfung ist auf Veranlassung des Grundstückseigentümers bzw. Erbbauberechtigen von einem anerkannten Sachkundigen durchzuführen, der das Ergebnis der Prüfung in einer Prüfbescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw NRW zu dokumentieren hat.
Eine Liste von zugelassenen Sachkundigen ist auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) veröffentlicht.
Prüfmethoden
Die Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung muss nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik (DIN 1986 Teil 30, DIN EN 1610) erfolgen.
In der Regel ist eine Kamerainspektion ausreichend. Beim Neubau der Abwasseranlage oder wesentlichen Veränderungen der bestehenden Entwässerungsanlage ist gemäß DIN EN 1610 nach Fertigstellung der Leitungen durch den anerkannten Sachverständigen eine Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck erforderlich.
Über die Art der Prüfung berät der anerkannte Sachkundige.
Prüfbescheinigung und sonstige Unterlagen
Der anerkannte Sachkundige stellt dem Grundstückseigentümer die Bescheinigung über das Prüfergebnis mit den zugehörigen Anlagen zur Aufbewahrung aus: Auf Verlangen ist sie der Stadt Ibbenbüren vorzulegen.
Landeseinheitliche Überwachungsfristen
Eine generelle Prüffrist für alle privaten Abwasserleitungen gibt es nicht. Fristen für die erstmalige Prüfung von Neuanlagen und von bestehenden Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sowie für industrielles und gewerbliches Abwasser sind in der SüwVO Abw NRW aber bestimmt.
Von der generellen Prüffrist bis zum 31.12.2015 bzw. 31.12.2020 sind in Ibbenbüren die Abwasseranlagen in den Wasserschutzgebieten
Dörenthe
betroffen. Eine detaillierte Angabe der Grundstücke innerhalb der Wasserschutzgebiete können der Liste „Grundstücke in den Wasserschutzgebieten“ entnommen werden.
Eine Zusammenstellung der Prüffristen für die Erst- und die Wiederholungsprüfung, die in NRW landesweit einheitlich geregelt werden, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
häusliches Abwasser | vor der Benutzung | 30 Jahre nach der Erstprüfung |
gewerbliches/industrielles Abwasser | vor der Benutzung | nach DIN 1986 Teil 30 |
häusliches Abwasser
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
Baujahr der Abwasserleitung vor 1965 | bis Ende 2015 | bis Ende 2045 |
Baujahr der Abwasserleitung vor 1965 und nach vorherigem Recht bereits geprüft | nicht erneut nötig | bis Ende 2045 |
Baujahr der Abwasserleitung nach 1965 | bis Ende 2020 | bis Ende 2050 |
Baujahr der Abwasserleitung nach 1965 und bereits nach vorherigem Recht geprüft | nicht erneut nötig | bis Ende 2050 |
industriell / gewerbliches Abwasser
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
Baujahr der Abwasserleitung vor 1990 | bis Ende 2015 | nach DIN 1986 Teil 30 |
Baujahr der Abwasserleitung nach 1990 | bis Ende 2020 | nach DIN 1986 Teil 30 |
bereits nach vorherigem Recht geprüft | nicht erneut nötig | nach DIN 1986 Teil 30 |
häusliches Abwasser
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
bereits nach vorherigem Recht geprüft | nicht erneut nötig | |
noch nicht geprüft | Es ist keine landesweite Frist zur Prüfung festgelegt |
Industriell / gewerbliches Abwasser
erstmalige Prüfung | Wiederholungsprüfung | |
für das Anforderungen nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) gelten | bis Ende 2020 | nach DIN 1986 Teil 30 |
für das keine Anforderungen nach den Anhängen der Abwasserverordnung (AbwV) gelten | Es ist keine landesweite Frist zur Prüfung festgelegt | nach DIN 1986 Teil 30 |
Sanierungsfristen
Bei der Zustands- und Funktionsprüfung werden vorhandene Schadstellen dokumentiert und von dem Sachkundigen bewertet.
Bei großen Schäden (Klasse A: Einsturzgefahr, Austritt von Schmutzwasser) hat eine Sanierung kurzfristig zu erfolgen.
Werden die festgestellten Schäden als mittelgroße Schäden (Klasse B) eingestuft, beträgt die Frist zur Sanierung 10 Jahre.
Für geringe Bagatellschäden (Klasse C) werden keine Sanierungsfristen vorgegeben. Diese Schäden sind im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach 30 Jahren neu zu bewerten.
Weitere Informationen:
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm
Dort sind die gesetzlichen Grundlagen (Texte des Wasserhaushaltsgesetzes, des Landeswassergesetzes und der SüwVO Abw NRW) hinterlegt, sowie der Zugang zur Liste der Sachkundigen, die Musterprüfbescheinigung und der Bildreferenzkatalog.
Infobroschüre der Verbraucherzentrale NRW zur Prüfung von Abwasserleitungen
www.vz-nrw.de/kanal
Kontakt und Informationen:
Stadt Ibbenbüren
Fachdienst Tiefbau
Abteilung Stadtentwässerung
Ansprechpartner:
Herr Holger Stuckenberg, Tel.: 05451 931-438
Herr Horst Beckmann, Tel.: 05451 931-449
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