Inhalt

Unsere Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Berufskraftfahrerqualifikation

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Bürgerbüro ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine unter Telefon 05451 931-190 (Mo.-Fr. 9-12 Uhr) vereinbart werden.

Fahrer, die beruflich einen Lastkraftwagen oder einen Bus führen, sind verpflichtet, hierzu eine Grundqualifikation beziehungsweise eine Weiterbildung nachzuweisen.

Die Pflicht zum Nachweis betrifft Fahrerlaubnisinhaber beziehungsweise Fahrerlaubnisbewerber der Klassen

  • C1, C1E, C, CE
  • D1, D1E, D, DE

sofern die Fahrerlaubnisse im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr gewerblich genutzt werden sollen.

Die Qualifikation, jetzt genannt FQN, ist eine eigene Karte und die alte Schlüsselzahl 95 wird nicht mehr in den Führerschein eingetragen.

Ziel ist die Verbesserung der Verkehrssicherheit und im Besonderen die bessere Qualifikation von Fahrern, deren Hauptbeschäftigung das Führen von Kraftfahrzeugen mit Gütern oder Personen ist.

Formulare zum Herunterladen

Voraussetzungen

Die Verpflichtung zur Grundqualifikation besteht für alle selbstständigen und beschäftigten Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind
  • Staatsbürger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden

und jeweils Fahrten zu gewerblichen Zwecken durchführen wollen.

Die Verpflichtung zur Grundqualifikation besteht nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Eintragung in den Führerschein wird im Bürgerbüro vorgenommen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn nur die neue FQN-Karte beantragt werden soll
  • Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation im Original und in Kopie
  • aktuelles, biometrietaugliches Foto
Wenn die vorhandenen Fahrererlaubnisklassen verlängert werden und eine neue FQN-Karte beantragt werden muss
  • Führungszeugnis (für Klassen D, DE, D1, D1E)
  • Zeugnis oder Gutachten über die augenärztliche Untersuchung (für Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung gemäß Paragraf 11, Absatz 9 FeV (für Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E)
  • Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners oder einer amtlich zugelassenen Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß Anlage 5, Ziffer 2 zur FeV (für Klassen D, DE, D1, D1E, wenn der Antragssteller das 50. Lebensjahr vollendet hat)
  • Nachweis über die Berufskraftfahrerqualifikation im Original und in Kopie
  • aktuelles, biometrietaugliches Foto

Welche Gebühren fallen an?

  • nur Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein: 43,70 Euro
  • Verlängerung der vorhandenen Fahrerlaubnisklassen und Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein: 72,50 Euro

Rechtsgrundlage

  • Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
  • Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV)
  • EU-Richtlinie 2003/59/EG