Inhalt

Unsere Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Sperrzeitenverkürzung

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten kann verlängert, verkürzt und auch aufgehoben werden, sofern hierzu ein öffentliches Bedürfnis herrscht oder besondere örtliche Verhältnisse zum Tragen kommen.

Entsprechende Anträge können sich auf Einzeltermine oder auf einen längerfristigen Zeitraum (bis zu sechs Monaten) beziehen.

Die Zusendung der Unterlagen kann per E-Mail oder per Post erfolgen. Sofern Sie noch Fragen haben oder einen persönlichen Termin vereinbaren möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit dem zuständigen Sachbearbeitenden auf.

Voraussetzungen

  • öffentliches Bedürfnis
  • besondere örtliche Verhältnisse
  • Antragstellung

Rechtsgrundlage

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Gewerberechtsverordnung (GewRV)

Was sollte ich noch wissen?

Die allgemeine Sperrzeit liegt gemäß Paragraf 3, Absatz 3 der Gewerberechtsverordnung (GewRV) zwischen 5 Uhr und 6 Uhr.