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Abnahme fliegender Bauten

Wird bei einer Veranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren ein Fliegender Bau (Zelt, Bühne, Fahrgeschäft oder Tribüne) aufgebaut, so ist eine Gebrauchsabnahme durch die Bauaufsicht durchzuführen.

Voraussetzungen

Die Gebrauchsabnahme ist mindestens sieben Tage vor Aufstellung des Baus der Bauaufsichtsbehörde / Bauaufsicht anzuzeigen.

Wann ist auf jeden Fall eine Gebrauchsabnahme erforderlich?
  • Tribünen (Sitz- oder Stehtribünen) unabhängig von der Größe
  • Zelte mit einer Grundfläche > 75 Quadratmeter
  • Bühnen einschließlich Überdachungen, die 5m Höhe überschreiten, unabhängig davon, ob sie von Besuchern betreten werden können
  • Fahrgeschäfte / Karussells mit einer Geschwindigkeit von mehr als 1 m/s, zum Beispiel:
    • Riesenräder
    • Hochgeschäfte (Achterbahn und Loopingbahn)
    • Schaukeln (Schiff-, Überschlag-, Riesenschaukeln)
    • Karussells neuartiger und komplizierter Bauart
    • Schnell laufende Karussells
Wann ist keine Gebrauchsabnahme erforderlich?
  • Zelte mit einer Grundfläche < 75 Quadratmeter
  • Bühnen einschließlich Überdachungen, die 5m Höhe nicht überschreiten und von Besuchern nicht betreten werden können
  • Fahrgeschäfte / Karussells mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 1 m/s, wie zum Beispiel eine Kindereisenbahn
  • Aufblasbare Fliegende Bauten ohne Überdachung < 5m Höhe

Verkaufsstände, wie zum Beispiel auf Weihnachtsmärkten und Stadtteilfesten, sind keine Fliegende Bauten, wenn sie denn von Besuchern nicht betreten werden können.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Gebrauchsabnahme sind vorzulegen:

  • das gültige Baubuch,
  • der Versicherungsnachweis und
  • die Kontaktdaten des Aufstellers und Rechnungsempfängers

Sollte eine der genannten Nachweise / Vorlagen nicht vorliegen beziehungsweise abgelaufen sein, ist eine Inbetriebnahme nicht möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten an jedem Aufstellungsort fallen gemäß Ziffer 2.5.5.5 der gültigen AVwGebONRW (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung) an und liegen zwischen 10 und 150 Euro.

Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Barzahlung ist nicht möglich.

Beispiele

1. Technisch einfache fliegende Bauten:

  • Kettenflieger: 20 Euro
  • Autoscooter, Raupenbahnen, Geisterbahnen, Riesenräder bis 14 Gondeln: 40 Euro

2. Technisch schwierige fliegende Bauten:

  • Schnelllaufende Karussells mit zusätzlichen Dreh-, Hub- und Schwenkbewegungen, Riesenräder ab 15 Gondeln, Achterbahnen < 400 Quadratmeter: 80 Euro
  • Achterbahnen > 400 Quadratmeter Grundfläche: 150 Euro

3. Zelte:

  • Kinder-Zirkus < 600 Quadratmeter: 25 Euro
  • Sonstige Zelte < 200 Quadratmeter Grundfläche: 50 Euro
  • Sonstige Zelte < 400 Quadratmeter Grundfläche: 80 Euro
  • Sonstige Zelte > 400 Quadratmeter Grundfläche: 130 Euro
  • Großzelte mit Tribünen: 150 Euro

4. Sitz- und Stehtribünen:

  • Bis 50 Personen: 50 Euro
  • 51 bis 100 Personen: 80 Euro
  • ab 101 Personen: 130 Euro

5. Bühnen

größer 100 Quadratmeter und oder höher als 5 Meter: 130 Euro