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Widerspruchs- und Einwilligungsrechte

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Bürgerbüro ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine unter Telefon 05451 931-190 (Mo.-Fr. 9-12 Uhr) vereinbart werden.

Gegen die Weitergabe persönlicher Daten durch die Stadt Ibbenbüren können Sie Widerspruch einlegen. Dies betrifft die Datenweitergabe an

  • Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmung, gemäß Paragraf 50, Absatz 1 Bundesmeldegesetz
  • eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, wenn Sie als Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht derselben oder aber gar keiner Religionsgesellschaft angehören (dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden), gemäß Paragraf 42, Absatz 3 Bundesmeldegesetz
  • die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial gemäß Paragraf 58 c, Absatz 1 Soldatengesetz (nur an im Folgejahr volljährig werdende Personen), gemäß Paragraf 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz
  • Mitglieder parlamentarischer oder kommunaler Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen, gemäß Paragraf 50, Absatz 2 Bundesmeldegesetz
  • Adressbuchverlage, gemäß Paragraf 50, Absatz 3 Bundesmeldegesetz

Nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung geben wir Daten für Werbezwecke oder für den Adresshandel (Paragraf 44, Absatz 3 Bundesmeldegesetz) weiter.

Auf diese kostenlose Rechte werden Sie bei jeder Anmeldung hingewiesen. Sie können die Erklärungen aber auch jederzeit bei der Stadt Ibbenbüren abgeben.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann unmittelbar erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

keine

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz