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Nachbarbeschwerde

Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben oder gegen eine bestimmte Nutzung eines benachbarten Grundstückes steht Nachbarn im Rahmen des baurechtlichen Nachbarschutzes in begrenztem Umfang zu. Die Stadt Ibbenbüren bietet Bürgerinnen/Bürgern hierzu die Dienstleistung der Nachbarbeschwerde an.

Die städtische Bauaufsicht

  • prüft, ob und in welchem Umfang eine relevante Beeinträchtigung gegeben ist beziehungsweise ob und inwiefern baurechtswidrige Zustände vorliegen
  • führt Baukontrollen oder Ortsbesichtigungen durch
  • leitet gegebenenfalls weitere Schritte ein

Eine Nachbarbeschwerde ist grundsätzlich

  • schriftlich, gegebenenfalls per E-Mail
  • mit vollständigen Informationen (Lage und Anschrift des Nachbargrundstückes)
  • mit einer Erläuterung, gegen welche öffentliche Bauvorschrift, die nachbarliche Belange tangiert, verstoßen wird
  • hilfreicherweise unter Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder
  • mit vollständigem Namen sowie mit der Anschrift der Absenderin/des Absenders

einzureichen. Auf mündlichen, telefonischen oder gar anonymen Antrag wird die Bauaufsichtsbehörde prinzipiell nicht tätig.

Voraussetzungen

Nachbarliche Abwehrrechte im Sinne des Baurechts können grundsätzlich nur Eigentümer, Miteigentümer oder Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke geltend machen, nicht hingegen Mieter und Pächter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formular Nachbarbeschwerde (siehe „Formulare zum Herunterladen“)

Welche Gebühren fallen an?

keine

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Was sollte ich noch wissen?

Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde

Die Bauaufsichtsbehörde ist nur für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts verantwortlich, nicht jedoch für Belange, die das private Baurecht beziehungsweise das Nachbarrecht betreffen.

Konsequenzen einer Anzeige

Eine Anzeige hat oftmals zur Folge, dass daraus eine Vielzahl von Vorgängen entsteht. Bei der Überprüfung auf baurechtswidrige Zustände oder ungenehmigte Baumaßnahmen werden nämlich a l l e Grundstücke in der Umgebung mit einbezogen. Nur so kann dem in einem eventuell folgenden Rechtsstreitverfahren geforderten Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden.