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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Zum 01.03.2005 ist das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (KorruptionsbG) in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung eines landesweiten Vergaberegisters mit entsprechenden Anzeigepflichten auch für Kommunen sowie Transparenzregelungen mit entsprechenden Veröffentlichungspflichten sowohl seitens der Ratsmitglieder als auch der Bürgermeister.

In § 16 des o. a. Gesetzes ist geregelt, dass u. a. Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinde sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger (stimmberechtigte) gem. § 58 Abs. 3 GO NRW gegenüber dem Hauptverwaltungs­beamten schriftlich Auskunft zu geben haben über

  1. den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  2. die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  5. die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Hauptverwaltungsbeamte/innen (Bürgermeister/innen) haben die entsprechende Auskunft gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Aufsichtsbehörde abzugeben. Die Angaben sind nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Alle Angaben der nach dem Gesetz verpflichteten Personen stehen im Ratsinformationssystem zur Verfügung.