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Niederschlagswassergebühr: Häufige Fragen und Antworten

Warum wurde eine getrennte Abwassergebühr eingeführt?
Für die Einleitung von Abwasser in die von der Stadt Ibbenbüren vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wurde bis zum 31.12.2008 eine Gebühr erhoben, die ausschließlich an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt war. In dieser Gebühr waren sowohl die Kosten für die Ableitung und Klärung von Schmutzwasser, als auch für die Ableitung von Niederschlagswasser enthalten. Eine Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgte bis dahin nicht separat.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wurde die bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Gebühr).

Wird die Niederschlagswassergebühr seit dem 01.01.2009 zusätzlich erhoben?
Nein, denn die Kosten für die Abwasserbeseitigung wurden aufgeteilt in "Kosten Schmutzwasserbeseitigung" und "Kosten Niederschlagswasserbeseitigung".
Für die Schmutzwassergebühr (weiterhin nach dem Frischwassermaßstab berechnet) werden nur noch die für die Entsorgung des Schmutzwassers anfallenden Kosten zu Grunde gelegt. Die Kosten für die Entsorgung des Niederschlagswassers werden ausschließlich für die zu ermittelnde Niederschlagswassergebühr (je nach Größe der bebauten, überbauten und befestigten angeschlossenen Flächen) als Basis genommen.

Was zählt zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung“?
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.

Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Auch wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser erst dann in die öffentliche Kanalisation gelangt! Darüber hinaus wird für Gründächer und befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teilversiegelte Flächen) nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet. Teilversiegelte Flächen sind auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen von mindestens 10 mm oder mehr. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies- und Schotterflächen), die wasserdurchlässig sind. Ebenso sind die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen Flächen bevorteilt. Werden auf dem Grundstück Zisternen mit Verbindung zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab.

Darf ich meine Dachflächen einfach vom öffentlichen Netz abkoppeln und das Niederschlagswasserauf dem Grundstück versickern?
Das hängt davon ab, ob das Grundstück, bezogen auf die Niederschlagswasserableitung, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwassereinrichtung unterliegt.
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser wird seitens der Stadt Ibbenbüren nur dann erteilt, wenn sich in der öffentlichen Straße keine separate Niederschlagswasserleitung im Trennsystem befindet oder wenn der rechtsgültige Bebauungsplan eine Versickerung des Niederschlagswassers eindeutig zulässt.

Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
Das hängt davon ab, ob das Grundstück, bezogen auf die Niederschlagswasserableitung, dem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwassereinrichtung unterliegt.
Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser wird seitens der Stadt Ibbenbüren nur dann erteilt, wenn sich in der öffentlichen Straße keine separate Niederschlagswasserleitung im Trennsystem befindet oder wenn der rechtsgültige Bebauungsplan eine Versickerung des Niederschlagswassers eindeutig zulässt.
Sollte kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehen, muss die Niederschlagswassergebühr nicht entrichtet werden, sofern die Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden.
Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab muss trotzdem gezahlt werden.

Wie wird die Niederschlagswassergebühr berechnet?
Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine Terrassenfläche entwässert in den Vorgarten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.

Müssen die Kommunen auch für ihre Straßenflächen bezahlen, weil von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
Ja. Die Kommunen werden entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.

Fragen zum Erhebungsbogen

Wer bekommt den Erhebungsborgen?
Den Erhebungsbogen erhält grundsätzlich der Grundstückeigentümer bzw. der eingesetzte Verwalter oder Nutzer. Bei Teil- und Gemeinschaftseigentum wird nur jeweils ein Eigentümer angeschrieben. Dieser kann dann mit den Miteigentümern Kontakt aufnehmen oder die Unterlagen dem Verwalter zur Bearbeitung übergeben.

Bin ich verpflichtet, den Erhebungsbogen auszufüllen?
Gemäß gültiger Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Ibbenbüren in der Fassung vom 28.12.2007 sind die Grundstückseigentümer auskunftspflichtig. Bei Nichtabgabe werden die auf der Grundlage der Befliegung ermittelten abflusswirksamen Flächen in voller Höhe gebührenwirksam.

Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen

Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
Am besten lässt sich das bei Regen beobachten.

Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.

Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.

Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal angeschlossen ist?
Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.

Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Es vermindert sich die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern um 50 Prozent.
Beispiel: Carport mit Gründach, Dachfläche = 26 m². Bei der Gebührenermittlung werden für diese Fläche nur 13 m² berücksichtigt.

Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung gehen zu 100 Prozent in die Gebührenberechnung ein. Es werden jedoch Abzüge gewährt, wenn die relevante Fläche mit versickerungsfähigen Materialien befestigt ist. Für solche - als teilversiegelt einzustufenden - Flächen vermindert sich die jeweilige berechnungsrelevante Niederschlagsfläche voraussichtlich um 50 Prozent. (s. Erläuterung, Pkt. 2.2)

Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
Abzüge von der Gebühr gibt es für teilversiegelte Flächen. Dazu gehören Gründächer und die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegten Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen von mindestens 10 mm oder mehr. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies- und Schotterflächen), die wasserdurchlässig sind.

Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
Ja. Jegliche Veränderungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen.

Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.)

Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Zisternen ab einer bestimmten Größe (s. Erläuterung, Pkt. 2.6)

Was ist eine Zisterne?
Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.

Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Für Zisternen, die einen Überlauf in die Entwässerungseinrichtung haben, werden für jeden vollen Kubikmeter, der den Mindestinhalt von einem Kubikmeter überschreitet, 10 Quadratmeter der bebauten, überbauten, befestigten, vollversiegelten oder teilversiegelten Grundstücksfläche in Abzug gebracht.
Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und der Stadt Ibbenbüren zu melden.