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Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bundesgesetzgeber hat die Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) in den Aufgabenbereich der Städte und Gemeinden übertragen.

Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-) Vorteil. Dieser kommt überwiegend den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute.

Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist. Die Städte und Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten (zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Bei Beginn der Baumaßnahmen können Vorausleistungen erhoben werden, die später auf die endgültigen Beiträge angerechnet werden.

Die Höhe der Erschließungsbeiträge ist erst nach Ermittlung aller Kosten und beitragspflichtigen Grundstücksflächen bekannt.

Voraussetzungen

Erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (Straße)

Zuständigkeit

Der Bundesgesetzgeber hat die Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen) in den Aufgabenbereich der Städte und Gemeinden übertragen. Ebenso sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren.

Welche Gebühren fallen an?

Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten (zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) der erschlossenen Grundstücke zu tragen. Bei Beginn der Baumaßnahmen können Vorausleistungen erhoben werden, die später auf die endgültigen Beiträge angerechnet werden. Die genaue Höhe der Erschließungsbeiträge ist erst nach Ermittlung aller Kosten und beitragspflichtigen Grundstücksflächen bekannt.

Warum werden Erschließungsbeiträge erhoben?

Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-) Vorteil. Dieser kommt überwiegend den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute. Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist.

Rechtsgrundlage

§§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der