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Aufenthaltstitel

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Bürgerbüro ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine unter Telefon 05451 931-190 (Mo.-Fr. 9-12 Uhr) vereinbart werden.

Ausländische Staatsangehörige benötigen im Regelfall für ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen sogenannten Aufenthaltstitel.

Als Aufenthaltstitel gelten im Einzelnen

  • die Aufenthaltserlaubnis
  • die Niederlassungserlaubnis
Hinweis zur Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet erteilt. Die Erteilung richtet sich nach dem Zweck des Aufenthaltes. Dies können beispielsweise

  • eine Ausbildung (zum Beispiel Studium)
  • der Familiennachzug zu bereits hier lebenden ausländischen Staatsbürgern oder Deutschen
  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
  • der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Asyl)

sowie andere Gründe sein.

Hinweis zur Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der einem ausländischen Staatsbürger unter anderem auch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt.

Hinweis zu Regelungen bezüglich einer Erwerbstätigkeit

Bereits im Aufenthaltstitel wird festgelegt, inwieweit der Inhaber eine Erwerbstätigkeit ausüben darf. Bei der Agentur für Arbeit muss kein gesonderter Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis gestellt werden. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Angehörige der EU-Beitrittsstaaten, die weiter eine Arbeitserlaubnis benötigen; für die Erteilung ist in solchen Fällen die Agentur für Arbeit zuständig.

Voraussetzungen

Zu Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels stehen das Amt für Zuwanderung, Aufenthalt und Integration des Kreises Steinfurt sowie das Bürgerbüro der Stadt Ibbenbüren als Ansprechpartner zur Verfügung.

An wen muss ich mich wenden?

Anlaufstelle zur Regelung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich das Amt für Zuwanderung, Aufenthalt und Integration des Kreises Steinfurt. Dort ist vorab unter Telefon 02551 691717 ein Termin zu vereinbaren. Für allgemeine Fragen können Sie sich auch gerne an das Bürgerbüro wenden.

Welche Gebühren fallen an?

abhängig von Art und Dauer des erteilten Aufenthaltstitels

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsgrundlage

  • Aufenthaltsgesetz
  • Aufenthaltsverordnung
  • Beschäftigungsverordnung
  • Beschäftigungsverfahrensordnung
  • Integrationskursverordnung

Was sollte ich noch wissen?

Die bisherigen Aufenthaltsrechte gelten jeweils weiter. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung gelten als Niederlassungserlaubnis weiter, ohne das es dazu einer Änderung im Pass des jeweiligen ausländischen Staatsbürgers bedarf. Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde des Kreises Steinfurt ist daher nur dann unbedingt erforderlich, wenn die Aufenthalts- oder Arbeitsgenehmigung abläuft oder Sie einen neuen Pass erhalten haben.

Die befristete Aufenthaltserlaubnis, die Aufenthaltsbefugnis und die Aufenthaltsbewilligung haben jeweils zweckentsprechend als befristete Aufenthaltserlaubnisse weiter ihre Geltung.

EU-Bürger benötigen nur eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht. Nur Familienangehörige von EU-Bürgern, die keine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzen (beispielsweise die türkische Ehefrau eines niederländischen Staatsangehörigen), benötigen weiter eine Aufenthaltserlaubnis für die EU.