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Unterhaltsvorschuss

Wichtiger Hinweis zur Terminvereinbarung

Für einen Besuch im Fachdienst Soziales ist zwingend eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

  • Online können Termine bequem unter folgendem Link gebucht werden: Online-Terminvereinbarung
  • Telefonisch können Termine bei den jeweils zuständigen Mitarbeitenden (s. „Kontakt“) vereinbart werden.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende. Er greift, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind schriftlich zu beantragen.

Voraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sind gegeben, wenn das Kind

  • einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
  • und bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt
  • und von dem anderen Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen erhält
  • und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Zusätzliche Voraussetzungen für Kinder ab dem 12. Lebensjahr und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Das Kind darf keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG-II-Leistungen nach SGB II) beziehen.
  • Oder: Durch Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen wird die Hilfebedürftigkeit vermieden.
  • Oder: Der alleinerziehende Elternteil muss bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600,00 Euro brutto erzielen.

An wen muss ich mich wenden?

Ansprechpartner ist der Fachdienst Soziales der Stadt Ibbenbüren. Nutzen Sie zur Kontaktaufnahme gerne folgende allgemeine E-Mail-Adresse: uvg@ibbenbueren.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Soweit vorhanden, sind dem Antrag folgende Unterlagen in Kopie beizufügen beziehungsweise zum Termin mitzubringen:

  • Aufenthaltstitel
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Unterhaltstitel
  • Scheidungsurteil
  • Vaterschaftsanerkennung oder -feststellung
  • Einkunftsnachweise (zum Beispiel Unterhaltszahlungen, Halbwaisenrente)

Zusätzlich bei der Antragstellung für Kinder ab dem 12. Lebensjahr:

  • ALG-II-Bescheid oder Verdienstbescheinigung
  • gegebenenfalls Ausbildungsvertrag des Kindes (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)
  • Schulbescheinigung (für Kinder ab dem 15. Lebensjahr)

Wichtig: Für ein Kind vom 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist das Ergänzungsblatt zum Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

keine

Rechtsgrundlage

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)