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Osterfeuer und Verbrennen von Schlagabraum

Osterfeuer

Das Abbrennen von auf Brauchtum beruhenden Osterfeuern im Freien auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren ist in einer entsprechenden Satzung (siehe „Rechtsgrundlage“) geregelt. Osterfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer öffentlichen, für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden. Osterfeuer dürfen von Karsamstag bis Ostermontag, jeweils in der Zeit von 17 bis 24 Uhr, abgebrannt werden.

Schlagabraum

Auf dem Gebiet der Stadt Ibbenbüren besteht die Möglichkeit, Schlagabraum aus Maßnahmen im Außenbereich, zum Beispiel zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen, zu verbrennen. Hierfür ist ein Zeittraum vom 15. Oktober bis zum 15. März des Folgejahres vorgesehen. Schlagabraum darf lediglich unter Beachtung der in der Allgemeinverfügung aufgeführten Auflagen (siehe „Rechtsgrundlage“) verbrannt werden. Hierzu ist eine entsprechende schriftliche Anmeldung (siehe „Formulare zum Herunterladen“) zu stellen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag zum Abbrand eines Osterfeuers ist mindestens sechs Wochen vor geplantem Beginn zu stellen.

Die Anmeldung zum Abbrand von Schlagabraum ist mindestens eine Woche vor geplantem Beginn zu stellen.