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Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen Eingriffe in Natur und Landschaft (Bodenversiegelung) auf das notwendige Maß beschränkt werden. Für unvermeidbare Eingriffe ist ein Ausgleich zu schaffen innerhalb des Baugebiets oder aber auf eigens dafür angelegten Flächen (z.B. Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen, Anlegung von Wasserflächen).

Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass von Städten und Gemeinden für die Durchführung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kostenerstattungsbeträge zu erheben sind. Die Kosten hierfür umfassen sowohl den Erwerb und die Freilegung als auch die Fertigstellung und Pflege der Flächen. Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke. Kostenerstattungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung.

Die Höhe der Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist erst nach Ermittlung aller Kosten und beitragspflichtigen Grundstücksflächen bekannt.

Voraussetzungen

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sollen Eingriffe in Natur und Landschaft (Bodenversiegelung) auf das notwendige Maß beschränkt werden. Für unvermeidbare Eingriffe ist ein Ausgleich zu schaffen innerhalb des Baugebiets oder aber auf eigens dafür angelegten Flächen (z.B. Anpflanzung von Bäumen und Gehölzen, Anlegung von Wasserflächen).

Zuständigkeit

Der Bundesgesetzgeber hat bestimmt, dass von Städten und Gemeinden für die Durchführung dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Kostenerstattungsbeträge zu erheben sind.

Wer wird kostenerstattungspflichtig?

Die erstattungsfähigen Kosten werden auf die Grundstücke verteilt, denen die Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet sind. Maßgeblich bei der Verteilung ist die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche der einzelnen Grundstücke. Kostenerstattungspflichtig ist der jeweilige Eigentümer (auch Wohnungs- und Teileigentümer) bzw. Erbbauberechtigte zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem BauGB (Die Kosten hierfür umfassen sowohl den Erwerb und die Freilegung als auch die Fertigstellung und Pflege der Flächen). Die Höhe der Kostenerstattungsbeträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist erst nach Ermittlung aller Kosten und beitragspflichtigen Grundstücksflächen bekannt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bescheiderteilung fällig.