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Grundsteuer

Die Stadt Ibbenbüren erhebt von Grundbesitzern eine Grundsteuer.

Unter den Grundbesitz fallen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)
  • bebaute und unbebaute Grundstücke laut gesetzlicher Maßgabe (Grundsteuer B)

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Der Berechnung der Grundsteuer liegt ein Steuermessbetrag zugrunde, der vom zuständigen Finanzamt festgelegt wird. Auf den Steuermessbetrag wendet die Stadt ihren Hebesatz an und setzt damit die Grundsteuer fest.

Formulare zum Herunterladen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschriftmandat

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz

Was sollte ich noch wissen?

Steuerhebesätze

Die Steuerhebesätze betragen zur Zeit
Grundsteuer A: 296 Prozent
Grundsteuer B: 564 Prozent

Zahlungsverkehr

Wir empfehlen Ihnen den für Sie und uns einfachsten Zahlungsweg: Erteilen Sie uns bei wiederkehrenden Zahlungen eine Einzugsermächtigung. Sie ermöglichen damit eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes und helfen somit, Kosten zu sparen.

Alternativ können Sie bei Einmalzahlungen auf verschiedene, von der Stadt Ibbenbüren bereitgehaltene Online-Zahlungsoptionen zurückgreifen. Bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen werden Sie auf diese Bezahlmöglichkeiten hingewiesen.

Einspruchmöglichkeiten

Gegen Festsetzungen im Steuermessbescheid können Sie beim zuständigen Finanzamt Einspruch erheben. Bei der Stadt Ibbenbüren ist dies nicht möglich, da dieser Aspekt nicht in deren Zuständigkeit fällt.