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Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
Symbolbild (Foto: NRW-Bildreferenzkatalog des MULNV NRW)
Auswirkungen zur Änderung der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser NRW

Undichtigkeiten von Abwasserleitungen, die entweder das Abwasser in den Untergrund entweichen oder Grundwasser in die Leitungen eindringen lassen, sind zum Schutz des Grundwassers zu vermeiden. Eindringendes Grundwasser trägt dazu bei, das Abwassernetz und die Kläranlage übermäßig zu belasten.

Die Gesetzgebung in NRW regelt die Verpflichtung zur Überprüfung der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen in der „Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw)“ mit aktuellem Stand aus dem Jahr 2013. Der Landtag NRW hat eine Änderung der SüwVO Abw am 26. Juni 2020 beschlossen. Die Änderung der SüwVO Abw NRW muss noch verkündet werden und wird danach in Kraft treten. Insofern ist auch das Datum des Inkrafttretens der Neuerungen noch offen.

Damit würden zukünftig folgende Pflichten und Prüffristen nach dem voraussichtlichen Landtagsbeschluss gelten:

Allgemein
  • Grundstückseigentümer haben ihre Abwasserleitungen von Sachkundigen unverzüglich auf Zustand- und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen
    • nach der Errichtung (Neubau) oder
    • nach wesentlichen Änderungen (Umlegung oder Sanierung o.ä.).
  • Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind keiner Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
Innerhalb von Wasserschutzgebieten
  • In Wasserschutzgebieten war für bestehende Abwasserleitungen eine Zustands- und Funktionsprüfung bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen und gilt für
    • Abwasserleitungen für häusliches Abwasser, die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden,
    • Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser, die vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden.
  • In Wasserschutzgebieten sind alle Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser bis zum 31. Dezember 2020 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
  • In zukünftig festgesetzten neuen Wasserschutzgebieten sind alle Abwasserleitungen für industrielles oder gewerbliches Abwasser erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
  • In Wasserschutzgebieten ist eine unverzügliche Prüfung notwendig, wenn bekannt ist, dass
    • Ausschwemmungen von Sanden und Erden,
    • Ausspülungen von Scherben,
    • Ausspülungen von weiteren Fremdstoffen, die auf eine Undichtigkeit des häuslichen Kanals schließen lassen, oder
    • Ablagerungen von solchem Material am Einlaufbereich des häuslichen Anschlusskanals in den kommunalen Kanal

festgestellt wurden.

Des Weiteren besteht eine Prüfpflicht, wenn

  • Absackungen im Grundstücksbereich oder im Bürgersteigbereich, die auf eine Ausschwemmung von Sanden und Erden schließen lassen, oberhalb des Verlaufs des häuslichen Anschlusskanals festzustellen sind oder wenn
  • mehrere Verstopfungen des Kanals in kurzer Zeit an die Stadt gemeldet wurden.
Außerhalb von Wasserschutzgebieten
  • Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.

Es ist zu erwarten, dass die Verordnung noch in diesem Jahr in Kraft tritt.

Zur Zeit kann nur empfohlen werden, dass betroffene private Grundstückseigentümer, die eine Zustands- und Funktionsprüfung nach der aktuell geltenden Verordnung gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW bis zum 31. Dezember 2020 durchführen müssten, erst einmal abwarten, wie die Änderung der SüwVO NRW im Endergebnis aussieht und wann genau die Pflicht zur Durchführung einer solcher Prüfung entfällt. Industrielle und gewerbliche Betriebe, die Abwasser gemäß den Anhängen der Abwasserverordnung einleiten, sind jedoch dazu verpflichtet, eine Prüfung vornehmen zu lassen.

Ansprechpartner

Holger Stuckenberg

Fachdienst Tiefbau - Stadtentwässerung

Roncallistraße 3 – 5
49477 Ibbenbüren

  • Telefon: 05451 931-6626
  • Fax: 05451 931-86626
  • E-Mail: E-Mail
  • Raum: 118
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