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Meldebescheinigung online

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Sperrzeitenverkürzung

Die allgemeine Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten kann verlängert, verkürzt und auch aufgehoben werden, sofern hierzu ein öffentliches Bedürfnis herrscht oder besondere örtliche Verhältnisse zum Tragen kommen.

Entsprechende Anträge können sich auf Einzeltermine oder auf einen längerfristigen Zeitraum (bis zu sechs Monaten) beziehen.

Voraussetzungen

  • öffentliches Bedürfnis
  • besondere örtliche Verhältnisse
  • Antragstellung

Rechtsgrundlage

  • Gaststättengesetz (GastG)
  • Gewerberechtsverordnung (GewRV)

Was sollte ich noch wissen?

Die allgemeine Sperrzeit liegt gemäß Paragraf 3, Absatz 3 der Gewerberechtsverordnung (GewRV) zwischen 5 Uhr und 6 Uhr.