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Corona-Notbremse mit Test-Option – seit dem 30. März greift diese zwischen dem Kreis Steinfurt und dem Land Nordrhein-Westfalen abgestimmte Regelung in allen Kommunen des Kreises und somit auch in Ibbenbüren. Doch was bedeutet das konkret? Was müssen Ibbenbürener Bürger, aber auch hiesige Händler, Gewerbetreibende und Dienstleister jetzt beachten? Mit der folgenden Übersicht möchte die Stadt Ibbenbüren eine Hilfestellung und Übersicht geben.
Die Corona-Notbremse mit Test-Option besagt, dass folgende Angebote, die sonst im Rahmen der Notbremse gänzlich geschlossen wären, nach Vorlage eines tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltests sowie nach vorheriger Terminvereinbarung aufgesucht werden können („Click & Meet“). Hierzu gehören
Sämtliche Angebote des täglichen Bedarfs (zum Beispiel Lebensmittelmärkte, Wochenmärkte, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Poststellen, Tierbedarfsmärkte, Blumengeschäfte), medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseure, Fußpflege und Personenbeförderung können auch weiterhin ohne tagesaktuelles negatives Testergebnis aufgesucht werden.
Alle Verkaufsstellen haben zusätzlich weiterhin die Möglichkeit, das „Click-&-Collect“-Verfahren, also die Abholung bestellter Ware, ohne die Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests, anzubieten.
1. Voraussetzung für den Besuch eines Einzelhandelsgeschäfts ist eine vorherige Terminvereinbarung. Meistens ist diese bei den Einzelhändlern recht kurzfristig online, per Telefon oder auch direkt vor Ort möglich.
2. Um Zugang zu einem Ladenlokal zu erhalten, benötigt der Kunde zusätzlich einen negativen Corona-Schnelltest. Dieser muss tagesaktuell, darf also nicht älter als 24 Stunden sein. Der Termin für einen Schnelltest kann in einem der zahlreichen Teststellen in Ibbenbüren (eine Übersicht ist unter www.kreis-steinfurt.de/schnelltests abrufbar) vereinbart werden. Das Ergebnis des Tests erhält der Getestete in der Regel innerhalb von 30 Minuten per E-Mail. Nur, wenn dieser Übertragungsweg nicht möglich ist, weil zum Beispiel kein digitales Endgerät (Smartphone) vorliegt, erhält der Getestete eine Bescheinigung in Papierform.
3. Die digitale oder schriftliche Bestätigung des negativen Testergebnisses muss der Kunde anschließend am Eingang des zu besuchenden Einzelhandelsgeschäfts vorzeigen. Dort wird die Gültigkeit des Tests überprüft. Zudem muss der Kunde ein amtliches Ausweisdokument vorlegen. Das kann zum Beispiel ein Personalausweis, ein Reisepass oder ein Führerschein sein. Auch andere amtliche Ausweise, die über die Identität Auskunft geben können, sind möglich. Nach Aufnahme der Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitfenster des Aufenthaltes) kann der Einkaufstermin beginnen.
1. Die Bescheinigung über ein tagesaktuelles negatives Corona-Schnelltest-Ergebnis sieht optisch idealerweise so aus, wie es die Anlage 2 zur Coronateststrukturverordnung vorsieht. Dieses Formular ist grundsätzlich von den zugelassenen Teststellen zu verwenden. Digitale Lösungen müssen gesondert durch das zuständige Ministerium freigegeben werden. Da die jeweiligen Teststellen unterschiedliche Software einsetzen, kann es aber durchaus sein, dass es aufgrund der digitalen Übermittlung zu optischen Unterschieden kommt. Wichtig ist deshalb, ein Augenmerk auf folgende Punkte zu haben:
2. Zusammen mit der Bescheinigung über das negative Testergebnis ist der verantwortlichen Person vor Ort ein amtliches Ausweisdokument vorzulegen. Das kann zum Beispiel ein Personalausweis, ein Reisepass oder ein Führerschein sein. Auch andere amtliche Ausweise, die über die Identität der Person Auskunft geben können, sind möglich. Falls der Kunde persönlich bekannt und die Identität dadurch geklärt ist, reicht die Vorlage der Testbescheinigung. Wenn der nicht persönlich bekannte Kunde kein geeignetes Ausweisdokument vorlegen kann, kann aufgrund des Hausrechtes der Zutritt zum Ladenlokal verweigert werden. Der Zutritt muss in diesem Fall sogar verweigert werden, da dann die Zugangsvoraussetzungen nach der Coronaschutzverordnung nicht vorliegen.
Eine tagesaktuelle Liste mit allen Schnellteststellen in Ibbenbüren ist auf der Internetseite des Kreises Steinfurt unter www.kreis-steinfurt.de/schnelltests abrufbar.
Wer Fragen hat oder weitere Informationen benötigt, kann sich jederzeit an die Stadt Ibbenbüren, vorzugsweise per Mail an ordnungsamt@ibbenbueren.de oder Telefon 05451 931-270, wenden. Auskünfte erteilt auch die Stadtmarketing Ibbenbüren GmbH unter info@stadtmarketing-ibbenbueren.de oder Telefon 05451 54 54 50.
Aktuelle Informationen finden sich darüber hinaus hier.
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