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Gebührentarife

Abfall

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Entwässerung

Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.

  Gebührenmaßstab Gebühr 2024
Schmutzwasser Frischwasserverbrauch 3,38 Euro je m³ Schmutzwasser
Niederschlagswasser Flächenmaßstab

0,65 Euro je m³ an die Regenwasserkanalisation angeschlossener bebauter und / oder befestigter Fläche

Für das Erfassen, Ablesen und Abrechnen von privaten Wasserzählern wird je betriebenen Wasserzähler eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt jährlich 15 Euro je Wasserzähler. Ergänzende Informationen zur Berücksichtigung von Sonderwasserzählern und der Geltendmachung von Wasserabzugsmengen (Gartenwasser) finden Sie hier:

Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben

Für Grundstücke, die an andere Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, werden für das Einsammeln und Transportieren aus Abwasserbehandlungsanlagen (Kleinkläranlagen) bzw. Abwassersammelanlagen (abflusslose Gruben) Gebühren erhoben.

Kleineinleiterabgabe

Die Kleineinleiterabgabe beträgt jährlich 17,90 Euro je Bewohner.

Hebesätze

Grundsteuer A: 281 %

Grundsteuer B: 529 %

Gewerbesteuer: 438 %

(Stand: 1. Januar 2019)

Für Rückfragen stehen Ihnen die Sachbearbeiter/innen der Steuerabteilung gerne persönlich zur Verfügung

Steuerabteilung

Ursula Schlosser

Alte Münsterstraße 16
49477 Ibbenbüren

Hundesteuer

1 Hund jährlich

72 Euro

2 Hunde jährlich

84 Euro pro Hund

3 Hunde und mehr jährlich

96 Euro pro Hund

Steuerbefreiung kann auf Antrag gewährt werden, wenn der Hund, für den die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, die Voraussetzung hierfür erfüllt.

Klärschlammentsorgung

Entleerung der Kleinkläranlage pro abgefahrene cbm: 49,50 Euro.

Entleerung der Sammelgrube pro abgefahrene cbm: 49,50 Euro.

Sollte die Anlage nicht den „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen, so wird die Eigentümerin/der Eigentümer zur Kleineinleiterabgabe veranlagt.

Die Abgabe beträgt pro Person zurzeit 17,90 Euro pro Jahr. Stichtag für die gemeldete Personenzahl ist der 31. Dezember eines Jahres.

Sondernutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze

Straßenreinigung

Je nach Voraussetzung werden für die Straßenreinigung folgende Gebühren erhoben:

Bei einer zweimaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn/ des selbständigen Fußweges beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend im Stadtkern als Fußgängerstraße oder als Mischfläche ausgewiesen ist 8,50 Euro.

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung der Fahrbahn/des selbständigen Fußweges beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

a) dem innerörtlichen Verkehr dient 2,50 Euro
b) dem überörtlichen Verkehr dient 2 Euro

Bei einer 14-täglichen Reinigung der Fahrbahn/ des selbständigen Fußweges beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite, wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dient 1,75 Euro.

Unterhaltungsaufwand fließende Gewässer

Unterhaltungsverband Gebührensatz für versiegelte Flächen je qm Gebührensatz für übrige Flächen je qm
Bevergerner Aa 0,076295 Euro

0,000259 Euro

Düte

0,052070 Euro

0,000250 Euro

Hopstener Aa

0,052070 Euro

0,000302 Euro

Hörsteler Aa

0,021432 Euro

0,000257 Euro

Ibbenbürener Aa

0,008092 Euro

0,000180 Euro

Mettinger Aa

0,027919 Euro

0,000246 Euro

Recker Aa

0,038530 Euro

0,000316 Euro

Vergnügungssteuer

Die Pauschsteuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat für:

  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen: 18 v.H. des Einspielergebnisses
  • Sonstige Apparate in Spielhallen: 35 Euro
  • Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten usw.: 18 v.H. des Einspielergebnisses
  • Sonstige Apparate in Gaststätten usw.: 25 Euro
  • Apparate in Spielhallen, Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5a und b), mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und / oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 200 Euro
Vergnügungssteuer bei Tanzveranstaltungen

Allgemein: 22 % der EintrittsgelderPauschalsteuer:

Die Steuer wird nach Größe des benutzten Raumes berechnet, wenn keine Eintrittskarten verkauft werden.
Die Pauschsteuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 2 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,90 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt.