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Kanalanschlussbeiträge nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW)

Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Städte und Gemeinden. Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile.

Deshalb hat der Landesgesetzgeber im KAG NRW bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind. Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist. Wie hoch der Beitrag ist, richtet sich nach der Größe und den baulichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

Voraussetzungen

Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die Abwasseranlage angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist.

Zuständigkeit

Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Städte und Gemeinden.

Wer wird beitragspflichtig?

Eigentümer (auch Wohnungs- und Teileigentümer) bzw. Erbbauberechtigte (Beitragspflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) der Grundstücke

Welche Gebühren fallen an?

Der Kanalanschlussbeitrag beträgt aktuell 6,95 € (Anteil Schmutzwasser = 3,90 €, Anteil Niederschlagswasser = 3,05 €) je m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche.

Wie hoch der Beitrag ist, richtet sich nach der Größeund den baulichen Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks.

Warum werden Kanalanschlussbeiträge festgesetzt?

Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Den Eigentümern (auch Wohnungs- und Teileigentümer) bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtige zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile. Deshalb hat der Landesgesetzgeber im KAG NRW bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind.

Rechtsgrundlage

Für die Bereitstellung älterer Fassungen der Entwässerungssatzung / der Beitrags- und Gebührensatzung wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.