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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Wer sein bestehendes oder geplantes Gebäude in Eigentumswohnungen oder Teileigentum aufteilen und umwandeln möchte, benötigt vor einer Eintragung im Grundbuch von der Bauaufsichtsbehörde zunächst eine sogenannte Abgeschlossenheitsbescheinigung (AB).

Dies ist eine Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung oder ein Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) baulich von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist – zusammen mit dem Aufteilungsplan – die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum beziehungsweise Teileigentum sowie für die Anlage eigener Grundbuchblätter für jede einzelne Eigentumswohnung (dies ist die eigentliche Umwandlung). Sie ist also erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in (separat verkäufliche) Eigentumswohnungen geplant ist.

Eine verbindliche Aussage über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung (erteilte Baugenehmigungen) des Sondereigentums enthält die Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bei der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin/vom Bauherrn beziehungsweise von der Grundstückseigentümerin/vom Grundstückseigentümer beantragt.

Voraussetzungen

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung soll nur dann erteilt werden, wenn die entsprechenden Wohnungen nach bauaufsichtlichen Kriterien abgeschlossen sind.

Die Gebäude müssen den bereits erteilten Baugenehmigungen entsprechen. Andernfalls ist es erforderlich, dass zunächst ein Bauantrag nachgereicht wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antragsvordruck (einfache Ausfertigung)
  • Lageplan mit allen Gebäuden (dreifache Ausfertigung)
  • Aufteilungsplan: Bauzeichnungen (Grundrisse, Ansichten, Schnitte), mit der gewünschten Aufteilung der Eigentumswohnungen oder des Teileigentums (dreifache Ausfertigung) (Hinweis: Jeder Raum muss mit der jeweiligen Ziffer des Anteils versehen werden. Gemeinschaftsräume – Treppenhaus, Hausanschlussräume, gemeinsame Heizungen und Trockenkeller – sind mit dem Buchstaben G = Gemeinschaftseigentum zu kennzeichnen.)
  • Wohn- und Nutzflächenberechnung, mit Tausendstelanteilen (vierfache Ausfertigung)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Anzahl der Wohneinheiten und der gewünschten Ausfertigungen.